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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel
1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2 Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3 Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung. (1)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220107 | Mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb | Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Veranstaltung; Anklage; Zeuge; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Privatkläger; Aussage; Privatklägerin; Aussagen; Vorinstanz; Recht; Beweis; Produkt; Verfahren; Verfahren; Zeugen; Distributor; Person; Produkte; Einvernahme; Anklageschrift; Verkauf; Urteil; Sachverhalt; Auskunftsperson; Gericht |
ZH | UE220217 | Nichtanhandnahme | Recht; Recht; Staat; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Liegenschaft; Kellerräumlichkeiten; Sinne; -strasse; Verfügung; Hausfriedensbruch; Miete; Wohnung; Mieter; Nichtanhandnahme; Hausfriedensbruchs; Hausrecht; Sachbeschädigung; Verfahren; Erben; Vorwürfe; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Mutter; Beschwerdeverfahren; Anzeige; Geschädigt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB150007 | Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015 | Bezirksgericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Aufsicht; Aufsichts; Anzeige; Obergericht; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgerichts; Kantons; Behörde; Massnahmen; Obergerichts; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Ausführungen; Anzeige; Behörde; Recht; Rekurs; Verwaltungskommission; Oberrichter; Eingabe; Aufsichtsbehörde; Anhandnahme; Anzeigen; Nichtanhandnahme |
BS | BES.2023.62 | - | Staat; Staatsanwaltschaft; Honorar; Parteientschädigung; Aufwand; Eingabe; Stunden; Entschädigung; Apos; Verteidigung; Verfahren; Basel; Einstellung; Unterlagen; Basel-Stadt; Einstellungsverfügung; Honorarnote; Verfahren; Eingaben; Recht; Appellationsgericht; Verfügung; Höhe; Kürzung; Details; Verteidiger; üglich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 240 | Art. 104 Abs. 2 StPO; weitere Behörde, der Parteirechte eingeräumt werden können. Der Begriff der Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich in einem eingeschränkten Sinn zu verstehen. Nicht massgebend ist, ob die Organisation öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ihr die Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde, dass ihr hierbei hoheitliche Befugnisse zukommen, dass die Geschäfts- und Rechnungsführung für ihre öffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht steht, mithin dass die Organisation genügend in das Gemeinwesen eingebunden ist und dass ihre öffentlichrechtliche Tätigkeit durch den Staat abgegolten wird (E. 2). | Recht; Behörde; Kanton; Bundes; Behörden; Parteirechte; Recht; Tierschutz; Kantone; Organ; Staat; Organisation; Verfahren; Prozess; Rechts; Aufsicht; Beschwerde; Verein; Staats; Behördenbegriff; Beschwerdeführers; Bundesrecht; Aufgabe; THV/BE; Interesse; Auslegung; Bundesgesetz; Aufgaben |
141 IV 454 | Art. 115 ff. StPO, Art. 133 StGB; Begriff des Geschädigten beim Raufhandel. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (E. 2.3.1). Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (E. 2.3.2). Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. Eine Person, die durch einen Raufhandel verletzt oder konkret gefährdet wird, ist Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.2). | ädigt; Raufhandel; Sinne; Geschädigte; Recht; Person; Interesse; Gefährdung; Geschädigten; Gefährdungsdelikt; Vorinstanz; Recht; Kantons; Tatbestand; Schlägerei; Auseinandersetzung; Verfahren; Beschwerdegegner; Rechtsgutes; Interessen; Raufhandels; Schlägereien; Obergericht; Geschädigter; Privatkläger |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2024.16 | FINMA; Verfügung; Sachverhalt; Recht; Urteil; Zustimmung; Bundesverwaltungsgericht; Zustimmungserfordernis; Gericht; Kunden; Dispositiv; US-Kunden; Bundesgericht; Berufsverbot; Sachverhalts; Entscheid; Verfahren; Dispositiv-Ziff; Anzeige; Nichtanhandnahme; Urkunde; Bundesanwaltschaft; BVGer; Bundesgerichts; Punkt; US-Kundengeschäft | |
BB.2024.1 | Recht; Verfügung; FINMA; Sachverhalt; Bundesgericht; Anzeige; Urteil; Verfahren; Verfahren; Beschwerde; Nichtanhandnahme; Gericht; Sachverhalts; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Kläger; Entscheid; Nichtanhandnahmeverfügung; Verletzung; Apos;; Privatkläger; Beschwerdekammer; Enforcementverfahren; Compliance; Bundesgerichts; Entscheide; Person |
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Schweizer, Thomas | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO | 2020 |
Donatsch, Schweizer, Thomas | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO | 2020 |