CCP Art. 322 - Approbation et moyens de recours

Einleitung zur Rechtsnorm CCP:



Art. 322 CCP de 2023

Art. 322 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 322 Approbation et moyens de recours

1 La Confédération et les cantons peuvent disposer que les ordonnances de classement doivent être approuvées par un premier procureur ou par un procureur général.

2 Les parties peuvent attaquer l’ordonnance de classement dans les dix jours devant l’autorité de recours.


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Art. 322 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220107Mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Veranstaltung; Anklage; Zeuge; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Privatkläger; Aussage; Privatklägerin; Aussagen; Vorinstanz; Recht; Beweis; Produkt; Verfahren; Verfahren; Zeugen; Distributor; Person; Produkte; Einvernahme; Anklageschrift; Verkauf; Urteil; Sachverhalt; Auskunftsperson; Gericht
ZHUE220217NichtanhandnahmeRecht; Recht; Staat; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Liegenschaft; Kellerräumlichkeiten; Sinne; -strasse; Verfügung; Hausfriedensbruch; Miete; Wohnung; Mieter; Nichtanhandnahme; Hausfriedensbruchs; Hausrecht; Sachbeschädigung; Verfahren; Erben; Vorwürfe; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Mutter; Beschwerdeverfahren; Anzeige; Geschädigt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB150007Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2015Bezirksgericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Aufsicht; Aufsichts; Anzeige; Obergericht; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgerichts; Kantons; Behörde; Massnahmen; Obergerichts; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Ausführungen; Anzeige; Behörde; Recht; Rekurs; Verwaltungskommission; Oberrichter; Eingabe; Aufsichtsbehörde; Anhandnahme; Anzeigen; Nichtanhandnahme
BSBES.2023.62-Staat; Staatsanwaltschaft; Honorar; Parteientschädigung; Aufwand; Eingabe; Stunden; Entschädigung; Apos; Verteidigung; Verfahren; Basel; Einstellung; Unterlagen; Basel-Stadt; Einstellungsverfügung; Honorarnote; Verfahren; Eingaben; Recht; Appellationsgericht; Verfügung; Höhe; Kürzung; Details; Verteidiger; üglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 240Art. 104 Abs. 2 StPO; weitere Behörde, der Parteirechte eingeräumt werden können. Der Begriff der Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich in einem eingeschränkten Sinn zu verstehen. Nicht massgebend ist, ob die Organisation öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ihr die Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde, dass ihr hierbei hoheitliche Befugnisse zukommen, dass die Geschäfts- und Rechnungsführung für ihre öffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht steht, mithin dass die Organisation genügend in das Gemeinwesen eingebunden ist und dass ihre öffentlichrechtliche Tätigkeit durch den Staat abgegolten wird (E. 2). Recht; Behörde; Kanton; Bundes; Behörden; Parteirechte; Recht; Tierschutz; Kantone; Organ; Staat; Organisation; Verfahren; Prozess; Rechts; Aufsicht; Beschwerde; Verein; Staats; Behördenbegriff; Beschwerdeführers; Bundesrecht; Aufgabe; THV/BE; Interesse; Auslegung; Bundesgesetz; Aufgaben
141 IV 454Art. 115 ff. StPO, Art. 133 StGB; Begriff des Geschädigten beim Raufhandel. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (E. 2.3.1). Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (E. 2.3.2). Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. Eine Person, die durch einen Raufhandel verletzt oder konkret gefährdet wird, ist Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.2). ädigt; Raufhandel; Sinne; Geschädigte; Recht; Person; Interesse; Gefährdung; Geschädigten; Gefährdungsdelikt; Vorinstanz; Recht; Kantons; Tatbestand; Schlägerei; Auseinandersetzung; Verfahren; Beschwerdegegner; Rechtsgutes; Interessen; Raufhandels; Schlägereien; Obergericht; Geschädigter; Privatkläger

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2024.16FINMA; Verfügung; Sachverhalt; Recht; Urteil; Zustimmung; Bundesverwaltungsgericht; Zustimmungserfordernis; Gericht; Kunden; Dispositiv; US-Kunden; Bundesgericht; Berufsverbot; Sachverhalts; Entscheid; Verfahren; Dispositiv-Ziff; Anzeige; Nichtanhandnahme; Urkunde; Bundesanwaltschaft; BVGer; Bundesgerichts; Punkt; US-Kundengeschäft
BB.2024.1Recht; Verfügung; FINMA; Sachverhalt; Bundesgericht; Anzeige; Urteil; Verfahren; Verfahren; Beschwerde; Nichtanhandnahme; Gericht; Sachverhalts; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Kläger; Entscheid; Nichtanhandnahmeverfügung; Verletzung; Apos;; Privatkläger; Beschwerdekammer; Enforcementverfahren; Compliance; Bundesgerichts; Entscheide; Person

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Thomas Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020
Donatsch, Schweizer, Thomas Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020