OR Art. 322 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 322 OR from 2024

Art. 322 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 322 Type and amount in general

1 The employer must pay the agreed or customary salary or the salary that is fixed by standard employment contract or collective employment contract.

2 Where the employee lives in the employer’s household, his board and lodgings are part of the salary unless agreement or custom provide otherwise.


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Art. 322 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220024Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Beklagten; Parteien; Zahlung; Lohnabrechnung; Vorinstanz; Lohnabrechnungen; Recht; Klägers; Vertrag; Verfahren; Spesen; Lohnausweis; Zahlungen; Entscheid; E-Mail; Betrag; Klage; Konsens; Wille; Director; Sachverhalt
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beklagte; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Entschädigung; Arbeitsvertrag; Klage; Arbeitsverhältnis; Planbonus; Option; Beweis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2012.00045Die Beschwerdegegnerin entschädigte die Beschwerdeführerin für Abendsitzungen und Wahlbüroeinsätze nur mit einem Sitzungsgeld bzw. einer Wahlbüroentschädigung.Entschädigung; Arbeit; Stunden; Gemeinde; Halbjahr; Sitzung; Entschädigungs; Minuten; Arbeitszeit; Abend; Wahlbüro; Recht; Sitzungsgeld; Rekurs; Entschädigungspraxis; Gemeindeschreiber; Personal; Verfahren; Anspruch; Überstunden; Wochenende; Angestellte; Gemeindeschreibers; Wochenendeinsätze; Entschädigungsverordnung
SGAVI 2016/51Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG. Insolvenzentschädigung. Dauer des Anspruchs bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bzw. Freistellung des Arbeitnehmers. Abgrenzung des Anspruchs zwischen Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung. Eine Qualifizierung der Zulagen kann offen bleiben, da ein Anspruch darauf auf Grund ihrer Regelmässigkeit zu bejahen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2017, AVI 2016/51). Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Insolvenzentschädigung; Monatslohn; Anspruch; Arbeitsverhältnis; Zahlung; Arbeitslosenkasse; Höhe; Gratifikation; Betrag; Sinne; Kündigung; Verfügung; Beschwerdeführers; Person; Arbeitsverhältnisses; Bonus; Parteien; Einsprache; Zeile; Arbeitgebers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 452 (4A_442/2017)Art. 86 und 90 ZPO; Teilklage und Klagenhäufung. Zusammenfassung der bisherigen Bundesgerichtspraxis zur Frage, ob in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft werden. In Änderung der Rechtsprechung muss in der Klage nicht präzisiert werden, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Erforderlich ist lediglich, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung (E. 2). Klage; Recht; Klage; Lebenssachverhalt; Teilklage; Ansprüche; Rechtsprechung; Schaden; Bundesgericht; Streitgegenstand; Streitgegenstände; Klagen; Klagenhäufung; Lebenssachverhalte; Schadens; Urteil; Gericht; Sinne; Zivilprozess; Reihenfolge; Entscheid; Schweiz; Rechtsbegehren; Vorinstanz; Forderung; Sachverhalt; Verwaltungsrat; ändig
142 III 456 (4A_557/2015)Art. 322 und 322d OR; Bonus (Bank), sehr hohes Einkommen; tatsächliches Entgelt des Arbeitnehmers. Bei der Bestimmung des "sehr hohen Einkommens" ist auf das tatsächliche Entgelt des Arbeitnehmers abzustellen, das für das Einkommen repräsentativ ist, das er regelmässig erzielt hat. Im Allgemeinen wird das während des Jahres erzielte Einkommen massgebend sein, ausnahmsweise das während der streitigen Zeitperiode (hier 17 Monate) erlangte (E. 3). Employé; Employée; ération; émunération; ériode; être; Année; Tribunal; éré; édian; Einkommen; étaient; énérés; étant; érêts; édéral; été; Lemployée; Genève; Ensemble; érieur; Tableau; Extrait; Arrêt; Banque; Entgelt; Arbeitnehmers; -après:

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5358/2016AufsichtsmittelArbeit; Sozialplan; Arbeitgeber; Stiftung; Vorsorge; Massnahme; Leistung; Wohlfahrtsfonds; Kündigung; Kündigungsfrist; Verlängerung; Bundes; Leistungen; Arbeitnehmende; Arbeitnehmenden; Fonds; Vorinstanz; Arbeitgeberunternehmen; Recht; Entscheid; Sozialplans; Arbeitslosigkeit; Stiftungsrat; Zweck; Verfügung; Ermessen; Aufsicht; Beschwerdekommission; ühre
BVGE 2017 V/2AufsichtsmittelArbeit; Arbeitgeber; Sozialplan; Massnahme; Stiftung; Wohlfahrtsfonds; Leistung; Vorsorge; Leistungen; Kündigung; Arbeitgeberunternehmen; Kündigungsfrist; Verlängerung; Arbeitnehmende; Beschwerdekommission; Arbeitnehmenden; Sozialplans; Vorinstanz; Arbeitgeberin; Arbeitnehmer; Bundes; Fonds; Verpflichtung; Arbeitgebers; Entscheid; Urteil; Stiftungsurkunde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Rehbinder, StöckliBerner Kommentar2021
Rehbinder, StöckliBerner Kommentar2021