OR Art. 321e -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 321e OR vom 2025

Art. 321e Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 321e Haftung des Arbeitnehmers

1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.

2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.


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Art. 321e Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220013Arbeitsrechtliche ForderungBeklagte; Beklagten; Arbeit; Vorinstanz; Konkurrenz; Kündigung; Konventionalstrafe; Berufung; Recht; Konkurrenzverbot; Verfahren; Schaden; Kunde; Geschäft; Kunden; Arbeitnehmer; Verfahrens; Herabsetzung; Parteien; Urteil; Manager; Arbeitsverhältnis; Gericht; ätig
ZHLA180026Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Vorinstanz; Beklagten; Recht; Kündigung; Video; Parteien; Ferien; Entscheid; Kläger; Klägers; Mitarbeiter; Kunde; Sicherheit; Objekt; Verfahren; Kündigungsfrist; Kunden; Berufungsschrift; Bezug; Urteil; Klage; Ausführungen; Beweis; Unternehmen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2006/37Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV. Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, da Verhalten, welches zur Kündigung geführt hat, nicht nachgewiesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2007, AVI 2006/37). Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Kündigung; Verhalten; Stellung; Anspruch; Stellungnahme; Person; Einstellung; Anspruchsberechtigung; Kunden; Arbeitsverhältnis; Einsprache; Arbeitslosigkeit; Quot; Verschulden; Einspracheentscheid; Suchtprobleme; Vielmehr; Verwarnung; Auflösung; Arbeitsverhältnisses
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