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Obligationenrecht (OR)

Art. 321c OR vom 2024

Art. 321c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 321c Überstundenarbeit

1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.

3 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 321c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220013Arbeitsrechtliche ForderungBeklagte; Beklagten; Arbeit; Vorinstanz; Konkurrenz; Kündigung; Konventionalstrafe; Berufung; Recht; Konkurrenzverbot; Verfahren; Schaden; Kunde; Geschäft; Kunden; Arbeitnehmer; Verfahrens; Herabsetzung; Parteien; Urteil; Manager; Arbeitsverhältnis; Gericht; ätig
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beklagte; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Entschädigung; Arbeitsvertrag; Klage; Arbeitsverhältnis; Planbonus; Option; Beweis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2014.00089Der Beschwerdeführer war ab 2003 bei einem kantonalen Amt angestellt. Er beantragt eine Vergütung für angeblich von 2007 bis zum Ende des (von ihm aufgelösten) Arbeitsverhältnisses im Jahr 2010 geleistete Überstunden.Stunden; Rekurs; Direktion; Weisung; Arbeitszeit; Vorinstanz; Dispositiv; Arbeitgeber; Mehrzeit; Verfügung; Überstunden; Vereinbarung; Zeitbuchhaltung; Mehrstunden; Arbeitszeitsaldo; Regierungsrat; Ferien; Beschwerdeführers; Weiterbildung; Arbeitnehmer; Vorgesetzte; Arbeitgebers; Erwägungen; Beschluss; Rekursgegnerin; Hinweis; Abgeltung; Arbeitsverhältnis; Dispositiv-Ziff
SOZKBER.2020.42-Berufung; Arbeit; Apos; Überstunde; Überstunden; Beklagte; Beklagten; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Kläger; Amtsgericht; Klägers; Recht; Kündigung; Parteien; Vorinstanz; Urteil; Betrag; Ferien; Zuschlag; Beweis; Stunden; Ziffer; Verwaltung; Klage
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5146/2011Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Kündigung; Reinigung; Reinigungs; Bundesverwaltungsgericht; Hauswart; Recht; Reinigungsarbeiten; Vorinstanz; Verfahren; Arbeitgeber; Gebäude; Urteil; Arbeitsverhältnis; Pflichten; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Pflichtenheft; Konzernrechtsdienst; Güterbahnhof; Einsprache; Person; Beweis; Entscheid; Areal