Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 321b OR vom 2025

Art. 321b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 321b Rechenschafts- und Herausgabepflicht

1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.

2 Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 321b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220013Arbeitsrechtliche ForderungBeklagte; Beklagten; Arbeit; Vorinstanz; Konkurrenz; Kündigung; Konventionalstrafe; Berufung; Recht; Konkurrenzverbot; Verfahren; Schaden; Kunde; Geschäft; Kunden; Arbeitnehmer; Verfahrens; Herabsetzung; Parteien; Urteil; Manager; Arbeitsverhältnis; Gericht; ätig
ZHRA190001Arbeitsrechtliche Forderung (vorsorgliche Beweisabnahme)Beweis; Konto; Beklagten; Beweismittel; Edition; Tatsache; Beweis; Recht; Transaktion; Sachverhalt; Zahlung; Sinne; Tatsachen; Beweisführung; Beweisabnahme; Unterlagen; Konten; Vorinstanz; Zusammenhang; Gesuch; Urkunde; Urkunden; Kontoeröffnung; Aufbewahrung; Kontoauszüge; Abklärungen; Verfahren; Gefährdung; Parteien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.9 (AG.2020.648)ad 1 und 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (ad 1: BGer 6B_85/2021) (ad 2: BGer 6B_1208/2020) Berufung; Berufungskläger; Akten; Gericht; Recht; Steuer; Geschäft; Franchising; Geschäfts; Berufungsklägers; Staat; Berufungsverhandlung; Staatsanwalt; Verfahren; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Urteil; Rechte; Ausführung; Ausführungen; Gerichts; Eingabe; Beweis; Aktien; Vorinstanz
BSSB.2015.9 (AG.2018.124)ad 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (BGer 6B_396/2018 vom 15.11.2018: Rückweisung) ad 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (BGer 6B_383/2018 vom 15.11.2018: Rückweisung)Berufung; Berufungskläger; Akten; Recht; Geschäft; Gericht; Steuer; Staatsanwalt; Geschäfts; Franchising; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Berufungsklägers; Rechte; Urteil; Recht; Aktien; Ausführung; Vorinstanz; Verfahren; Ausführungen; Gericht; Anklage; Über
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