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Obligationenrecht (OR)

Art. 321a OR vom 2024

Art. 321a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 321a Sorgfalts-
und Treuepflicht

1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.

2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.

3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.

4 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 321a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210382EinstellungKunden; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Vermögens; Sinne; Beschwerdegegners; Recht; Verletzung; Arbeitsverhältnis; Hinweis; Widerruf; Anzeige; Verfahren; Verhalten; Vermögensverwaltung; Verfahren; Hinweise; Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Entschädigung; Einstellung; Bezug; Widerrufsschreiben; Entscheid; Untersuchung; Kundenstamm
ZHUE210383NichtanhandnahmeKunden; Beschwerdegegner; Sinne; Staatsanwaltschaft; Anzeige; Verletzung; Beschwerdegegners; Vertrag; Untersuchung; Recht; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Geschäftsgeheimnisse; Vermögensverwaltung; Hinweis; Verhalten; Entscheid; Kundenstamm; Nichtanhandnahme; Geschäftsgeheimnisses; Verfahren; Bezug; Hinweise; Geschäftsführer; ändig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.25-Berufung; Berufungsklägerin; Arbeit; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Kündigung; Urteil; Bundesgericht; Recht; Schwarzarbeit; Bundesgerichts; Anschlussberufung; Mitarbeiter; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; Apos; Tatsache; Verdacht; Klage; Entschädigung; Verfehlung; Lehrling; Verfehlungen; Leistung
SGK 2016/5Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), Arbeit; Kündigung; Hinweis; Beklagten; Lehrperson; Hinweisen; Recht; Lehrpersonen; Quot; PersG; Verbindung; Klägers; Recht; Person; Verfahren; Klage; Arbeitsverhältnis; VerwG; Gründen; VerwGE; Rudolph; Entschädigung; Kaenel; Arbeitsunfähigkeit; Verhalten; Protokoll
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-416/2020BundespersonalArbeit; Dienst; Disziplin; Vorinstanz; Recht; Recht; Quot;; Bundes; Person; Kanton; Verfahren; Verwaltung; Verhalten; Beschwerdeführers; Massnahme; Verwaltungs; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Kantons; Dienstpflicht; Botschaft; Disziplinaruntersuchung; Verfahren; Dienstbefehl; Mitwirkung; Richt
A-5766/2016AufsichtsmittelGutachten; Gebühr; Gutachter; Gutachtens; Verfügung; Gutachterinnen; Vorinstanz; Gebühren; Vorsorge; Recht; Aufsicht; Bundes; Urteil; Aufwand; Stiftung; Erstellung; Gebührenordnung; Sinne; Vorsorgeeinrichtung; Akten; BVGer; Massnahme; Dispositiv; Pensionskasse; Dispositiv-Ziff; Verfahren; Beschwerde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1996