ZPO Art. 321 - Einreichen der Beschwerde

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 321 ZPO vom 2025

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Art. 321 Einreichen der Beschwerde

1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.

2 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. (1)

3 Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.

4 Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

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Art. 321 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV230005VollstreckbarerklärungGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vollstreckbarerklärung; Vollstreckung; Entscheid; Massnahme; Sicherung; Zuständigkeit; Sicherungs; LugÜ-; Exequatur; Beschwer; Sicherungsmassnahme; Gesuchstellerinnen; Schweiz; LugÜ-Hofmann/; Zwang; LugÜ-Hofmann/Kunz; Sicherungsmassnahmen; Zwangs; Urteil; Zwangsvollstreckung; Exequaturverfahren; Massnahmeentscheid; Vorinstanz
ZHRB230027Nachbarrecht (Ausstand)Gericht; Entscheid; Beschluss; Gerichtsschreiber; Verfahren; Erwägung; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Ausstand; Gerichtsschreiberin; Erwägungen; Parteien; Nichtigkeit; Beschwerdeschrift; Gehör; Ausstandsgesuch; Hinweis; Behauptung; Richter; Akten; Beschlusses; Gehörs; Entscheide; Gerichtsbesetzung; Verfügung; Protokoll; Bezirksrichter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190002Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen BeschwerdeentscheidInventar; Forderung; Notar; Recht; Notariat; Verfahren; Einzelgericht; Aufsicht; Erbschaft; Winterthur; Inventars; Erben; Forderungen; Verfügung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Vorinstanz; Notariats; Kognition; Erblasser; Obergericht; Ziffer; Erblassers; Behörde
ZHVB180007Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juli 2018 (FP170029-F)Entscheid; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Massnahme; Kindes; Aufsicht; Aufsichts; Verfahren; Begründung; Vollstreckbarkeit; Entscheide; Rechtsmittel; Massnahmen; Anordnung; Parteien; Aufsichtsbeschwerde; Beklagten; Entscheides; Kindesvertreter; Verfahrens; Aufsichtsbehörde; Schule; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 469 (4A_475/2018)Art. 50 Abs. 2, 128 Abs. 4, 321 Abs. 2 ZPO. Entscheid über ein Ausstandsgesuch; Ordnungsbusse; Rechtsmittelfrist. Da das summarische Verfahren für Entscheide über ein Ausstandsgesuch anwendbar ist, beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage (E. 3). Eine Ordnungsbusse, die akzessorischer oder zusätzlicher Bestandteil eines Entscheids ist, der auch andere Anordnungen enthält oder einen Endentscheid darstellt, unterliegt dem gleichen Rechtsmittel und der gleichen Rechtsmittelfrist wie diese Anordnungen (E. 4). édure; écision; écusation; élai; Schweizerische; édé; Zivilprozessordnung; éfenderesse; édéral; Autres; ègle; Tribunal; Commentaire; être; Hommes; Instruction; éduit; VERDA; CHIOCCHETTI; ègles; écisions; Arrêt; Entscheid; Rechtsmittel; Présidente; écessaire; STAEHELIN; HOFMANN/LÜSCHER; écisions
141 III 270Art. 126 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Beschwerdefrist gegen einen Sistierungsentscheid, fehlerhafte Belehrung über die Beschwerdefrist. Die Sistierungsentscheide im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO fallen unter die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen und unterliegen der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Das Vertrauen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in die fehlerhafte Belehrung über die Beschwerdefrist wird nicht geschützt, wenn eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen (E. 3.3). Tribunal; éposé; Beschwerdefrist; été; Encontre; écision; élai; être; Instruction; Extrait; Sistierungsentscheid; Belehrung; Verfügungen; Arrondissement; Côte; évocatoire; Action; écembre; éposée; Chambre; édéral; Application; écité; écisions; ésulte; Instruction; Urteilskopf; Arrêt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SpühlerBasler Kommentar zur ZPO2017
Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017