ZGB Art. 321 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 321 ZGB vom 2025

Art. 321 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 321 Freies Kindesvermögen I. Zuwendungen (1)

1 Die Eltern dürfen Erträge des Kindesvermögens nicht verbrauchen, wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet worden ist.

2 Die Verwaltung durch die Eltern ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 321 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ180080Vorsorgeauftrag/BegutachtungBezirk; Bezirksrat; Verfahren; Aktien; Begutachtung; Beschluss; Ziffer; Gutachter; Interesse; Verfahrens; Vorsorgeauftrag; Person; Entscheid; Verfahrensbeteiligte; Horgen; Interessen; Dispositiv; Vernehmlassung; Urteil; Eigentum; Foundation; Gehör; Obergericht; Vorsorgeauftrages; Ergänzungsfragen; Rechtsprechung; Massnahme; Hinweis
ZHPS160067Schätzung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Schätzung; Betreibung; Betreibungs; Vorinstanz; Betreibungsamt; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Neuschätzung; SchKG; Recht; Entscheid; Wirtschaft; Rüti; Befangenheit; Lastenbereinigung; Bundesgericht; Grundstücke; Verwertung; Pfandverwertung; Urteil; Sachverständige; Wirtschaftslage; Konkurs
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSKV.2020.1 (SVG.2020.268)Kantonale bedarfsabhängige Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des anrechenbaren EinkommensKindes; Kindesvermögen; Sozialhilfe; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Haushalt; Kindesvermögens; Vermögen; Kanton; Vermögens; Sozialleistungen; Einkommen; Unterhalt; Basel; Basel-Stadt; Ausbildung; Entscheid; Erträge; Eltern; Verwendung; Leistung; Anspruch; SoHaV; Sinne; Verfügung; Kinder
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 II 495Art. 9 und 80e lit. b IRSG; Art. 69 BStP; Anwaltsgeheimnis; Zulässigkeit kantonaler Rechtsmittel gegen Zwischenentscheide im Rechtshilfeverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung von bei einem Anwalt beschlagnahmten Daten. Ein Entscheid über die Entsiegelung von Daten, die zum Zwecke der Rechtshilfe beschlagnahmt worden sind, ist ein Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren (E. 3). Die Aufzählung von unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteilen in Art. 80e lit. b Ziff. 1 und 2 IRSG ist abschliessend (E. 5a - d). Enthält ein Datenträger auch Daten, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, so muss der Entsiegelsrichter selbst jene Daten ausscheiden, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind. Eine Zwischenverfügung des Entsiegelsrichters, welche die Ausscheidung durch die Rechshilfe- und Untersuchungsbehörden anordnet, greift in das Anwaltsgeheimnis ein (E. 5e/aa). Sie ist trotzdem nicht selbständig anfechtbar (E. 5e/bb-dd). Recht; Anwalt; Anwalts; Anwaltsgeheimnis; Rechtshilfe; Entsiegelung; Verfahren; Entscheid; Kammer; Rechtsmittel; Daten; Rechtshilfeverfahren; Bezirksanwaltschaft; Durchsuchung; Zwischenverfügung; Bundesgericht; Verfahren; Informationen; Fälle; Untersuchung; Bezirksgericht; Unterlagen; Rekurs; Staat; Behörde