ZGB Art. 320 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 320 ZGB vom 2025

Art. 320 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 320 Anzehrung des Kindesvermögens (1)

1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden.

2 Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 320 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE170070EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Berufung; Recht; Parteien; Gesuchstellers; Besuch; Tochter; Besuchsrecht; Betreuung; Unterhalt; Obhut; Unterhalts; Einkommen; Arbeit; Verfahren; Entscheid; Monats; Wohnung; Urteil; Verfahren; Woche
VD2023/320 écision; était; émentaire; Caisse; ’elle; élai; Assuré; émentaires; ’enfant; ’assuré; ’il; ’assurée; ’intimée; éremption; édé; égal; éritage; également; épens; écembre; ’héritier; ’est
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSKV.2020.1 (SVG.2020.268)Kantonale bedarfsabhängige Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des anrechenbaren EinkommensKindes; Kindesvermögen; Sozialhilfe; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Haushalt; Kindesvermögens; Vermögen; Kanton; Vermögens; Sozialleistungen; Einkommen; Unterhalt; Basel; Basel-Stadt; Ausbildung; Entscheid; Erträge; Eltern; Verwendung; Leistung; Anspruch; SoHaV; Sinne; Verfügung; Kinder
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 101Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Unverbindlichkeit eines Erbauskauf-Vertrags, den die Mutter unmündiger Kinder in deren Namen mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes abgeschlossen hat, ohne dass die Vormundschaftsbehörde um Ernennung eines Beistandes wegen Interessenkollision ersucht worden wäre. Interesse; Berufung; Interessen; Kinder; Mutter; Vertreter; Berufungsbeklagten; Vertretung; Kindes; Eltern; Interessenkollision; Erbauskauf; Grosseltern; Vertrag; Person; Unterhalt; Kindesvermögen; Urteil; Verzicht; Vertrags; Vertretenen; Gefährdung; Unterhalts; Erbvertrag; Vormundschaftsbehörde; Vaters; Leistung
101 II 17Art. 320 ZGB Verträge über Unterhaltsbeiträge an das aussereheliche Kind können ohne entsprechenden Vorbehalt gerichtlich nicht abgeändert werden. Unterhaltsbeiträge; Parteien; Vergleich; Beklagten; Richter; Abänderung; Vertrag; Urteil; Vater; Klägers; Vereinbarung; Altersjahr; Berufung; Vaters; Recht; Bezirksgericht; Beschluss; Beiträge; Obergericht; Entscheid; Klage; Bundesgericht; HEGNAUER; Wille; Umstände

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Affolter-Fringeli, VogelBerner Kommentar zum Zivilgesetzbuch2016
Vischer, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1996