ZG Art. 32 - Summarische Prüfung

Einleitung zur Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 32 ZG vom 2023

Art. 32 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 32 2. Kapitel: Veranlagung Summarische Prüfung

1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.

2 Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.

3 Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.

4 Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 32 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2019/459’en; Appel; ’appel; ’appelant; ’il; Entretien; èces; ’entretien; Enfant; ’enfant; ’intimée; écembre; ’au; écision; ’est; L’appel; était; ’AM; L’appelant; égué; Office; épouse; ’union; étant; évrier
VDHC/2017/270-Appel; Intimé; édit; Appelant; Intimée; écouvert; ébit; érêt; Favre-Bulle; état; écis; épens; èces; -fort; Intérêt; Lappel; ébiteur; Application; érante; ériode; élai; éitéré; écision

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 20 (9C_391/2023)
Regeste
Art. 712l ZGB ; Art. 32 Abs. 2 DBG ; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; steuerliche Behandlung des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Anteile daran. Zivil- und steuerrechtlicher Charakter des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumsgemeinschaft und der Einlagen der Stockwerkeigentümer (E. 4.3-4.5). Eine Zahlung des Erwerbers an den Veräusserer einer Stockwerkeinheit für den Anteil am Erneuerungsfonds ist kein "Einkauf" in den Erneuerungsfonds; sie kann einer Einlage in den Erneuerungsfonds nicht gleichgestellt werden und ist steuerlich nicht abzugsfähig (E. 4.6).
Erneuerungsfonds; Liegenschaft; Stockwerkeigentümer; Urteil; Liegenschaftskosten; Bundessteuer; Liegenschaftskostenverordnung; Abzug; Kanton; Verwaltung; Unterhalt; Recht; Kantons; ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; Stockwerkeinheit; Einlage; Unterhalts; Kommentar; Stockwerkeigentum; Steuerverwaltung; Privatvermögen; Unterhaltskosten; Einlagen; Verkäufer; Einkommen; Verordnung; Liegenschaften; Stockwerkeigentums; MEIER-HAYOZ/REY; Hinweis
142 II 433 (2C_436/2015)Art. 2 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b PublG; Art. 15 PublV; Art. 3 lit. e und Art. 12 VwVG; Art. 8 ZGB; Art. 34 und 116 ZG; Art. 1 ZTG; Einordnung der zollrechtlichen Berichtigung, Abgrenzung von den direktsteuerlichen Berichtigungstatbeständen und Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde. Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Die zollrechtliche Berichtigung hat die Richtigstellung einer unzutreffenden Veranlagungsverfügung zum Gegenstand; sie wirkt sich daher zwangsläufig auf das Dispositiv aus. Beweisführungs- und Beweislast im Berichtigungsverfahren (E. 3.2). Ob eine Falschanmeldung vorliegt, ist berichtigungsweise zu klären. Die Beschwerde ist erst im Anschluss an die Verfügung über die Berichtigung zulässig (E. 3.4). Der Beweis der Nämlichkeit ist im konkreten Fall nicht erbracht (E. 4). Die fehlende Veröffentlichung der Anhänge 1 und 2 zum ZTG, welche den Generaltarif enthalten, ändert nichts an dessen Gesetzesrang (E. 5). Berichtigung; Bundes; Veranlagung; Berichtigungs; Beweis; Zollkreis; Zollkreisdirektion; Spediteurin; Zollstelle; Zollanmeldung; Recht; Urteil; Person; Tarifnummer; PublG; Berichtigungsverfahren; Einfuhr; Entscheid; Zolltarif; Generaltarif; Verfügung; Sachverhalt; Rindfleisch; Beschwerde; Bundesgericht; Veranlagungsverfügung; Sammlung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-377/2021ZölleBewilligung; Qualität; Auflage; Veredelung; Eckstück; Rindsbinde; Bundes; Äquivalenz; Vorinstanz; Verfahren; Auflagen; Zollgebiet; Beschaffenheit; Unterspälte; Vorschlag; Rindsbinden; Einfuhr; Fisch; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Eckstücke; Urteil; Äquivalenzverkehr; Verfahrens; Rindsbindenteile
A-376/2021ZölleBewilligung; Veredelung; Qualität; Auflage; Eckstück; Rindsbinde; Bundes; Äquivalenz; Vorinstanz; Verfahren; Auflagen; Zollgebiet; Beschaffenheit; Unterspälte; Vorschlag; Rindsbinden; Einfuhr; Fisch; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Eckstücke; Urteil; Äquivalenzverkehr; Verfahrens; Rindsbindenteile

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2007.7Haftentlassungsgesuch (Art. 52 Abs. 2 BStP).Akten; Aussage; Entscheid; Beschuldigte; Verfahren; Beschwerdeführers; Richter; Beschwerdekammer; Apos;; Verfahren; Zeuge; Beschuldigten; Rubrik; Aussagen; Schweiz; Untersuchungsrichter; Vater; Verfahrens; Zeugen; Verfahrens; Dokument; Bundesanwaltschaft; Haftentlassung; Malaysia; Vorinstanz; Untersuchungshaft; össische

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alain Griffel, Heribert Rausch Kommentar zum Umweltschutzgesetz2011
Alain Griffel, Heribert Rausch Kommentar zum Umweltschutzgesetz2011