UVG Art. 32 - Höhe der Abfindung

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 32 UVG vom 2024

Art. 32 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 32 Höhe der Abfindung

Die Abfindung für die Witwe oder die geschiedene Ehefrau entspricht:

  • a. wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, dem einfachen,
  • b. wenn die Ehe mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre gedauert hat, dem dreifachen,
  • c. wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat, dem fünffachen Jahresbetrag der Rente.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 32 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDPlainte/2013/27-Office; éance; évrier; érieur; érêt; éposé; Autorité; érieure; érêts; érative; éalisation; Estimation; Avait; Office; édéral; ésident; èces; écembre; également; écision; ébiteur; Engrais; Gilliéron; Président

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    122 V 343Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 33 Abs. 1 lit. b und Art. 34 UVV. Rechtmässigkeit der in der Verordnung vorgesehenen Anpassung der Komplementärrente an die zufolge geänderten Invaliditätsgrades revidierte Rente der Unfall- oder der Invalidenversicherung bejaht. Indes hat die Neufestsetzung der Komplementärrente aufgrund derselben Berechnungsgrundlagen zu erfolgen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit derjenigen der IV bestanden haben. Rente; Komplementärrente; Invaliditätsgrad; Invaliditätsgrade; Invaliditätsgrades; Invalidenversicherung; Unfall; Renten; Berechnung; Anpassung; Invalidenrente; Komplementärrenten; Revision; Verordnung; Unfallversicherung; Sonderfälle; Zusammentreffen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundesrat; MAURER; Versicherungsgericht; Berechnungsgrundlagen; Grundlage; Verdienst; Erhöhung; IV-Rente; Verfügung; Betrag