Tabaksteuergesetz (TStG) Art. 32
Zusammenfassung der Rechtsnorm TStG:
Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.
Art. 32 TStG vom 2025
Art. 32 Beschwerde (1)
1 Bei Verfügungen der Zollstellen im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens richtet sich der Rechtsweg nach dem ZG (2) .
2 Gegen andere Verfügungen der Zollstellen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ([AS 2017 4041]; [BBl 2016 5153]).
(2) [SR 631.0]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.