OR Art. 32 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 32 OR de 2025

Art. 32 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 32 En général a. Effets de la représentation

1 Les droits et les obligations dérivant d’un contrat fait au nom d’une autre personne par un représentant autorisé passent au représenté.

2 Lorsque au moment de la conclusion du contrat le représentant ne s’est pas fait connaître comme tel, le représenté ne devient directement créancier ou débiteur que si celui avec lequel il contracte devait inférer des circonstances qu’il existait un rapport de représentation, ou s’il lui était indifférent de traiter avec l’un ou l’autre.

3 Dans les autres cas, une cession de la créance ou une reprise de la dette est nécessaire en conformité des principes qui régissent ces actes.


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Art. 32 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220147ForderungVersicherung; Klägerin; Klägerinnen; Recht; Deckung; Hygiene; Epidemie; Hygieneversicherung; Parteien; Vertrag; Beklagten; Bedingung; Bedingungen; Vertrags; Police; Urteil; Streit; Versicherungsvertrag; Betrieb; Massnahme; Klage; Massnahmen; Lebensmittel; Klausel; Wortlaut; Anspruch; Gebrauch; Unterbrechungsschaden; E-Mail
ZHLB220020Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 21. März 2016Recht; Beschluss; Berufung; Vorinstanz; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Anfechtung; Verwalter; Nichtigkeit; Gehör; Versammlung; Urteil; Klägern; Parteien; Entscheid; Vollmacht; Verfahrens; Verwaltung; Beschlüsse; Vertretene; Traktanden; Gehörs; Beschlusses; Rechtsgeschäft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2002.00282Auf das Vertretungsverhältnis ist beim Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids grundsätzlich hinzuweisen. Das Vertrauen, des Beschwerdeführers in die behördliche Auskunft ist hier jedoch zu schützen, weshalb in casu auf diese Voraussetzung zu verzichten ist.Zustellung; Entscheid; Entscheids; Vertretung; Auskunft; Vater; Begehren; Vertretungsverhältnis; Beschwerdeführers; Bausekretariat; Vertrauen; Bauvorhabens; Mitarbeiterin; Zustellungsgesuch; ­gen; Ver­tretung; Vertreter; Gesuch; Recht; Vertrauens; Gemeinderat; Rekurs; Beschluss; Begründung; Ver­tretungsverhältnis; Kammer; Baubehörde
SOZKBER.2020.74-Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Apos; Ehemann; Berufungsbeklagten; Zahlung; Konto; Zeuge; Liegenschaft; Recht; Vorinstanz; Leasing; Arbeitgeber; Liegenschaftskonto; Vereinbarung; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Parteien; Zeugen; Rechtsanwalt; Konto; Lohnzahlung; Familie; Ehemannes; «Liegenschaftskonto»; Aussage; Urteil; Arbeitnehmerin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 26 (9C_711/2022)
Regeste
Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2).
Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung
150 III 22 (4A_53/2023)
Regeste
Art. 324 und 91 OR ; Annahmeverzug des Arbeitgebers; ungerechtfertigte Verweigerung der gehörig angebotenen Leistung; Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Arbeitsverhinderung als Folge von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus fällt nicht in die Risikosphäre des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 Abs. 1 OR (Betriebsrisiko); Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus stellen objektive Gründe dar, welche im Sinne von Art. 91 OR die Nichtannahme der gehörig angebotenen Leistung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht erbringen konnte (E. 4 und 5).
Arbeit; Arbeitgeber; Betrieb; Arbeitnehmer; Corona; Bekämpfung; Coronavirus; Risiko; Annahme; Betriebsrisiko; Recht; Bundes; Betriebsschliessung; Gläubiger; Massnahmen; Arbeitgebers; Leistung; Leistung; Urteil; PIETRUSZAK; Pandemie; Betriebsschliessungen; Risikosphäre; Epidemie; Verzug; Betriebe; Epidemien; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-263/2023Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Vorinstanz; Vorgesetzte; Kündigung; Bundes; Person; Vertrauen; Vorgesetzten; Entschädigung; Bundesverwaltung; Recht; Urteil; Vertrauens; Konflikt; Gespräch; Personal; Arbeitgeber; Arbeitsunfähigkeit; Massnahme; Nebenbeschäftigung; Wiedereingliederung
A-477/2021Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Vorinstanz; Reintegration; Kündigung; Lohnfortzahlung; Verfügung; Ziffer; Arbeitsverhältnis; Bundesverwaltungsgericht; Verhalten; Anspruch; Person; Recht; Fürsorge; Fürsorgepflicht; Arbeitgeber; E-Mail; Wiedereingliederung; Reintegrationsprozess; Gründen; Entscheid; Beweis; Arbeitsverhältnisse; Arbeitsverhältnisses

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2017.35Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO)
Rückweisung BGer
Bundes; Verfahren; Apos;; Gericht; Urteil; Verfahren; Vorstand; Kammer; Entschädigung; Genugtuung; Urteil; Vorstands; Bundesgericht; Recht; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Verein; Mitglied; Person; Bundesstrafgerichts; Schaden; Rückweisung; Beschwerdekammer; Privatklägerin; Eingabe; Parteie; Parteien; Bundesanwaltschaft; Zeuge; Beweis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016
Künzler, ZächBerner 2014