Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Art. 32

Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 32 BV vom 2024

Art. 32 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 32 Strafverfahren

1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 32 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230113gewerbsmässiger Betrug etc. und WiderrufBeschuldigte; Anklage; Recht; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Anklageschrift; Verfahren; Urteil; Rechtsanwalt; Staatsanwalt; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verteidigung; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Akten; Rückweisung; Sachverhalt; Über; Hauptverhandlung; Übersetzung; Urteils; Prozess; Rechtsmittel; Verteidiger; Hinweis; ührt
ZHSB220107Mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Veranstaltung; Anklage; Zeuge; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Privatkläger; Aussage; Privatklägerin; Aussagen; Vorinstanz; Recht; Beweis; Produkt; Verfahren; Verfahren; Zeugen; Distributor; Person; Produkte; Einvernahme; Anklageschrift; Verkauf; Urteil; Sachverhalt; Auskunftsperson; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.35-Beweis; Beschuldigte; Recht; Richt; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Verfahren; Urteils; Betäubungsmittelgesetz; Beweise; Polizei; Person; Staat; Hausdurchsuchung; Anklage; Apos; Aussage; Marihuana; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Hinweise; Bundesgericht; Solothurn; Indooranlage; Bundesgerichts; Schwester
SOSTBER.2023.63-Beschuldigte; Staat; Fahrrad; Staatsanwalt; Recht; Beschuldigten; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Urteil; Befehl; Verfahren; Polizei; Berufung; Beweis; Zeuge; Verfahren; Diebstahl; Zeugen; Verfahrens; Gericht; Solothurn; Zahlen; Akten; Befehls; Urteils; Winkelschleifer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 379 (6B_195/2020)
Regeste
Art. 127 Abs. 5 StPO ; Geltungsbereich des Anwaltsmonopols bei der Verteidigung der beschuldigten Person; abweichende kantonale Bestimmung für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren. Der in Art. 127 Abs. 5 erster Teilsatz StPO definierte strafprozessuale Monopolbereich gilt für die berufsmässige sowie die nicht berufsmässige Verteidigung (E. 1.2.3). Der Gestaltungsspielraum der Kantone für abweichende Regelungen im Übertretungsstrafverfahren im Sinne von Art. 127 Abs. 5 zweiter Teilsatz StPO wird nach den bundesrechtlichen Vorgaben durch die Anforderungen von Art. 127 Abs. 4 StPO beschränkt (E. 1.6.2). Soll die nicht berufsmässige Vertretung durch Nichtanwälte im Übertretungsstrafverfahren zugelassen werden, braucht es eine kantonale Bestimmung von hinreichender Klarheit (E. 1.6.3).
Kanton; Übertretung; Verteidigung; Verfahren; Recht; Übertretungsstrafverfahren; Vertretung; Kantone; AnwG/SG; Gallen; Person; Kantons; Teilsatz; Regelung; Monopol; Sachen; Sinne; Gericht; Monopolbereich; Anwälte; Gestaltungsspielraum; Vorgaben; Nichtanwälte; BetmG; Vorinstanz; Anwältinnen; Prozess
147 IV 518 (1B_244/2020)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Recht; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Einsprachefrist; Eröffnung; Wohnsitz; Urteil; Brasilien; Rechtshilfe; Ausland; Entscheid; Zustellungsdomizil; Sache; Sachen; Befehle; ändische

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-6351/2020Schengen-VisumVisum; Einreise; Schweiz; Person; Kosovo; Verordnung; Visums; Vorinstanz; Staat; Recht; Personen; Aufenthalt; BVGer; Wiederausreise; Bundesverwaltungsgericht; Risiko; SEM-act; Pristina; BVGer-act; Voraussetzung; Migration; Staatsangehörige; Lebenspartner; Aufenthalts; Begründung; Buchungsbestätigung; üllt
D-2652/2020Asyl und Wegweisungühre; Somali; Wegweisung; Vorinstanz; Recht; Person; Herkunft; LINGUA; Beschwerdeführers; Schul; Abklärung; Somalia; Verfügung; Bundes; Analyse; Bundesverwaltungsgericht; Identität; Wegweisungsvollzug; Mitwirkung; Verfahren; Verletzung; Ausreise; Familie; ässig

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.171Anklage; Anklageschrift; Bundes; Kammer; Beschuldigte; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Person; Medium; Video; Staat»; Gericht; Übersetzung; Urteil; Verfahrens; Beschuldigten; Anklageprinzip; Videos; «Islamischen; Gewaltdarstellungen; Bundesstrafgerichts; Bilder; Kriterien; Verteidigung; Schlusseinvernahme; Bezug; «Pro-IS-Medium»; Audio; Zuordnung
BB.2024.73, BB.2024.74, BB.2024.75Obergericht; Aufwand; Verteidigerin; Stunden; Honorar; Recht; Entschädigung; Verteidigung; Verfahren; Apos;; Kanton; KAG/BE; Zeitaufwand; Akten; Kantons; Urteil; Bundes; Berufung; Kammer; Gericht; Verfahrens; Massnahme; Klienten; Beschuldigte; Beschwerdekammer; Einzelrichter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Praxis VwVG2016
Waldmann, WeissenbergerPraxis VwVG2016