BöB Art. 32 - Lose und Teilleistungen

Einleitung zur Rechtsnorm BöB:



Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regelt die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber in der Schweiz, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauaufträgen fest und enthält Bestimmungen zur Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Das Gesetz zielt darauf ab, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffung zu fördern, den Missbrauch von öffentlichen Geldern zu verhindern und sicherzustellen, dass diese im Interesse der Allgemeinheit verantwortungsvoll eingesetzt werden.

Art. 32 BöB vom 2022

Art. 32 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) drucken

Art. 32 Lose und Teilleistungen

1 Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.

2 Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben.

3 Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.

4 Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.

5 Die Auftraggeberin kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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