Strafgesetzbuch (StGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 319 StGB vom 2024

Art. 319 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 319 Entweichenlassen von Gefangenen

Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 319 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170278Anstiftung zum Entweichenlassen von Gefangenen und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Vorinstanz; Anstiftung; Gefangenen; Sinne; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Berufung; Selbstbegünstigung; Freiheit; Recht; Entweichenlassen; Dispositiv; Freiheitsstrafe; Vollzug; Dispositivziffer; Begünstigung; Kantons; Bezirksgericht; Gefängnis; Verfahren; Anklage; Ausführungen; Obergericht; Dietikon; Flucht
SZBEK 2023 119Einstellung StrafverfahrenStaatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Äusserung; Einstellung; Verfahren; Äusserungen; E-Mail; Kantonsgericht; Unruhe; Beschuldigten; Beschwerdeführers; Ehrverletzung; U-act; Mehraufwand; KG-act; Person; Beschwerdeverfahren; Privatkläger; Abteilung; Anzeige; Diskussionen; Barschaft; Änderungsvorschläge; Antrag; Einstellungsverfügung; Verhalten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 68 (6B_31/2019) Art. 102 StGB , Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ; Strafbarkeit von Unternehmen, Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung. Zulässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung trotz umstrittener Rechtslage (E. 2.1 und 2.2). Verjährung; Unternehmen; Einstellung; Unternehmens; Recht; Sinne; Urteil; Barkeit; Recht; Sanktion; Einstellungsverfügung; NIGGLI/GFELLER; Zurechnung; Zurechnungsnorm; Verfahren; Tatbestand; Organisation; Anlass; Anklage; Rechtsprechung; Übertretung; Verjährungsfrist; Organisations; Anlasstat; Busse; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Gericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.117Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).Verfahren; Apos;; Bundes; Schweiz; Verfahrens; Entschädigung; Recht; Verfahren; Beweis; Zeitung; Behörde; Entscheid; Gesellschaft; Schaden; Beschwerdeführers; Behörden; Genugtuung; Klage; Konten; Untersuchung; Gesellschaften; Bundesgericht; Einziehung; Über; Kammer; Geldwäscherei; Staat

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HeiniBasler Strafrecht I2019
Schweizer, HeiniBasler Strafrecht I2019