Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 319 SchKG vom 2024

Art. 319 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 319 Wirkungen
der Bestätigung

1 Mit der Vollstreckbarkeit der Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung erlöschen das Verfügungsrecht des Schuldners und die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten. (1)

2 Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, so ist seiner Firma der Zusatz «in Nachlassliquidation» beizufügen. Die Masse kann unter dieser Firma für nicht vom Nachlassvertrag betroffene Verbindlichkeiten betrieben werden.

3 Die Liquidatoren haben alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse sowie zur allfälligen Übertragung des abgetretenen Vermögens gehörenden Geschäfte vorzunehmen.

4 Die Liquidatoren vertreten die Masse vor Gericht. Artikel 242 gilt sinngemäss.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 319 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDPlainte/2017/4-été; Office; éancier; éfaut; édéral; écision; Extrait; éanciers; éteint; Homologation; ébiteur; érieure; éance; éposé; Arrondissement; également; égué; Autorité; Office; écembre; Délégué; Objet; état
VDFaillite/2016/2-été; éancier; éanciers; ésident; éfinitif; écision; Président; Homologation; Actif; Octroi; Actifs; ébiteur; éance; Affaires; éposé; égociations; égal; Audience; ésente; éter; Agent; égale; Arrondissement

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2008.00028Der Beschwerdeführerin wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Die Kapitalsteuer, welche nach Bewilligung der prov. Nachlassstundung bis zum Vorliegen des genehmigten Nachlassvertrags anfällt, stellt keine Masseverbindlichkeit dar, sondern fällt unter den gerichtlich genehmigten Nachlassvertrag. Denn sie entsteht unabhängig vom Einfluss des Sachwalters und unterliegt in diesem Sinn auch nicht seiner Genehmigung (im Unterschied zu den transaktionsbezogenen Steuern und Abgaben wie Mehrwertsteuer, Grundstückgewinnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben). Allein aus dem Umstand der befristeten Weiterführung der Geschäfte kann nicht indirekt auf Zustimmung des Sachwalters zur Kapitalsteuer geschlossen werden, was jedoch Voraussetzung für die Begründung einer Masseschuld während dieser Periode bildet (Art. 310 Abs. 2 SchKG). Abweisung.   Stichworte: KAPITALSTEUERSteuer; Lassvertrag; Kapital; Kapitalsteuer; Konkurs; Verwaltung; Schuld; Liquidation; SchKG; Lassstundung; Ermessen; Verwaltungsgericht; Eigenkapital; Liquidationsmasse; Lassliquidation; Steueramt; Lassvertrags; Vorinstanz; Ermessens; Kommentar; Sachwalters; Entscheid; Kammer; Martin; Zweifel; Einspracheverfahren; Zeitraum; Bewilligung
LUA 00 315Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein.Aktie; Liquidator; Gewinn; Gläubiger; SchKG; Gewinnausschüttung; Gesellschaft; Aktien; Leistung; Unternehmen; Lassvertrag; Person; Verkauf; Gläubigerausschuss; Vermögens; Namenaktien; Anteilsinhaber; Verfügung; Lassschuldnerin; Organ; Vermögensabtretung; Preis; Aufrechnung; Rechtsprechung; Leistung; Beziehung; Über; Unternehmens; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 273 (5A_418/2007)Art. 285 ff., 292, 331 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages (E. 2-5). SchKG; Anfechtung; Konkurs; Lassvertrag; Lassstundung; Verwirkung; Vermögensabtretung; Recht; Verwirkungsfrist; Konkurse; Bewilligung; Konkurseröffnung; Bestätigung; Lassvertrages; Konkursaufschub; Verdachts; Rechtshandlung; Wortlaut; Frist; Gläubiger; Liquidator; Rechtshandlungen; Pfändung; Klage; Anfechtungsklage; Verdachtsfristen; Schuldner; Handelsgericht
126 III 294Betreibung für Masseverbindlichkeiten im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 297, 310 Abs. 2 und 319 Abs. 2 SchKG). Die Mehrwertsteuer für Arbeiten, die der Schuldner während der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters ausgeführt hat, ist eine Masseverbindlichkeit, die nicht vom Nachlassvertrag betroffen ist. Für solche Forderungen kann der Gläubiger gegen die Masse die Betreibung auf Pfändung anheben (E. 1b). SchKG; Masse; Betreibung; Lassvertrag; Lassstundung; Konkurs; Schuldner; Masseverbindlichkeit; Sachwalter; Schuldbetreibungs; Stundung; Masseverbindlichkeiten; Sachwalters; Recht; Gläubiger; Pfändung; Betreibungsverbot; Verpflichtungen; AMONN/GASSER; Bundesgericht; Mehrwertsteuer; Zustimmung; Zwangsvollstreckung; Aufsichtsbehörde; HARDMEIER; Verbindlichkeit; Lassvertragsrecht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4679/2007Berufliche Vorsorge (Übriges)Vorinstanz; Verfügung; Stiftung; Bundes; Aufsicht; Aufsichts; Garantie; Verfahren; Handels; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Recht; Bundesver; Gericht; Vorsorge; Bundesverwaltungs; Stiftungs; Stiftungen; Bundesverwaltungsgericht; Anlage; Verantwort; Kantons; Gerichtskosten; Garantieerklärung; Handelsgericht; Verantwortlichkeit; Lassver; ätig
A-1662/2006MehrwertsteuerRecht; Gruppe; Bundes; Person; Mehrwertsteuer; Steuer; Verrechnung; Gesellschaft; Schweiz; Forderung; Mehrwertsteuergruppe; Schweizer; Schweizerische; Vorsteuerguthaben; Quartal; Personen; Konzern; Darlehen; Aktiengesellschaft; MWST-Nr; Vertrag; Gläubiger; MWSTG; Swissair; Schuld; Darlehens; Quot;; Forderung; Gruppenmitglied

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998