OR Art. 319 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 319 OR de 2025

Art. 319 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 319 Définition et formation I. Définition

1 Par le contrat individuel de travail, le travailleur s’engage, pour une durée déterminée ou indéterminée, à travailler au service de l’employeur et celui-ci à payer un salaire fixé d’après le temps ou le travail fourni (salaire aux pièces ou à la tâche).

2 Est aussi réputé contrat individuel de travail le contrat par lequel un travailleur s’engage à travailler régulièrement au service de l’employeur par heures, demi-journées ou journées (travail à temps partiel).


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Art. 319 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220014Arbeitsrechtliche ForderungFerien; Arbeit; Vorinstanz; Berufung; Recht; Beklagten; Ferienlohn; Kurse; Berufungs; Parteien; Lohnersatz; Anschlussberufung; Verfahren; Pensum; Stunden; Ferienentschädigung; Arbeitsverhältnis; Abgeltung; Lohnabrechnung; Urteil; Reduktion; Bundesgericht; Widerklägerin; Woche; Pensums; Entscheid; Arbeitsvertrag; Kündigung
ZHNP220016ForderungGericht; Klage; Recht; Arbeit; Berufung; Vorinstanz; Parteien; Beklagten; Bereich; Klagebewilligung; Bereicherung; Verleihvertrag; Gerichtsstand; Verfahren; Vertrag; Gerichtsstands; Betrag; Höhe; Entscheid; Person; LugÜ; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Gültigkeit; Schlichtungs; Forderung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2013/3Entscheid Personalrecht, Verweisung, Diskriminierungsverbot, Arbeitszeit, Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 lit. d sowie Art. 6 GlG, Art. 9 lit. a VStD und Art. 27 Abs. 1 PersV. Anhaltspunkte für einen dynamischen Verweis, d.h. für die automatische Übernahme des jeweils gültigen Lohnsystems des Kantons auf kommunaler Stufe, sind keine ersichtlich (E. 3.1). Das Lohnniveau der Beklagten weicht von demjenigen des Kantons ab. Mit dem Verweis auf das Gehalt der vom Kanton und nicht von der Beklagten angestellten Polizisten vermag die Klägerin eine geschlechtsbezogene Lohndiskriminierung nicht glaubhaft zu machen (E. 3.3). Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes verneint (E. 4.1). Die Beklagte war gestützt auf Art. 2 Abs. 1 des kommunalen Dienst- und Besoldungsreglements befugt, mit der Klägerin vertraglich eine von der Normalarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche abweichende Arbeitszeit zu vereinbaren (E. 4.4). Aus der mindestens 15-monatigen Übung lässt sich schliessen, dass die Parteien anstelle der wöchentlichen Normalarbeitszeit bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % und einem Nachtzeitzuschlag von Arbeit; Gemeinde; Beklagten; Arbeitszeit; Kanton; Stunden; Verweis; Hinweis; Klage; Verwaltung; Kantons; Tdienst; Pflege; Recht; Verweisung; Besoldung; Verbindung; Altersheim; Hinweisen; Stufe; Trags; Lohns; Anspruch; Über; Dienst; Diskriminierung; PersV; Arbeitsvertrag
SGAVI 2011/104Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 AVIG; Art. 25 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG: Anrechenbarer Arbeitsausfall. Wurde das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt, besteht unabhängig von allfälligen früheren Beschäftigungsschwankungen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Nimmt die versicherte Person zur Schadenminderung während ihrer Arbeitslosigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin eine Arbeit auf Abruf an, ist grundsätzlich von einem anrechenbaren Arbeitsausfall auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bereits ausbezahlten Taggelder waren vorliegend nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2012, AVI 2011/104).Versicherungsrichterin Marie Löhrer (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei, a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 29. August 201in SachenA. ,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Bührer, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendRückerstattung von Taggeldleistungen und ArbeitslosenentschädigungSachverhalt: Arbeit; Arbeitsverhältnis; Stunden; Abruf; Arbeitgeber; Verfügung; Arbeitslosenentschädigung; Anspruch; Kündigung; Recht; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsvertrag; Arbeitsausfall; Leistung; Einsatz; Arbeitgeberin; Arbeitszeit; Taggeldabrechnung; Arbeitsverhältnisses; Ferien; Kündigungsfrist; Beschäftigung; Bezug; Einsprache; Abklärung; Stundenlohn; Leistungen; Einsatzvertrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 22 (4A_53/2023)
Regeste
Art. 324 und 91 OR ; Annahmeverzug des Arbeitgebers; ungerechtfertigte Verweigerung der gehörig angebotenen Leistung; Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Arbeitsverhinderung als Folge von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus fällt nicht in die Risikosphäre des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 Abs. 1 OR (Betriebsrisiko); Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus stellen objektive Gründe dar, welche im Sinne von Art. 91 OR die Nichtannahme der gehörig angebotenen Leistung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht erbringen konnte (E. 4 und 5).
Arbeit; Arbeitgeber; Betrieb; Arbeitnehmer; Corona; Bekämpfung; Coronavirus; Risiko; Annahme; Betriebsrisiko; Recht; Bundes; Betriebsschliessung; Gläubiger; Massnahmen; Arbeitgebers; Leistung; Leistung; Urteil; PIETRUSZAK; Pandemie; Betriebsschliessungen; Risikosphäre; Epidemie; Verzug; Betriebe; Epidemien; Sinne
147 V 359 (8C_17/2021)
Regeste
Art. 17 Abs. 1 lit. e und f des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie; Art. 4 Abs. 1 und Art. 8f Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung); Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für in einem Sex-Club tätige Sexarbeiterinnen. Bei Sexarbeiterinnen, die im Meldeverfahren in der Schweiz in einem Sex-Club tätig sind und daher längstens für die Dauer von 90 Tagen im Jahr für den gleichen Club arbeiten können, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit. Die gegebenen Beschäftigungsverhältnisse fallen nicht unter die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 oder Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (E. 3 und 4).
Arbeit; Kurzarbeit; Covid-; Sexarbeiterin; Sexarbeiterinnen; Verordnung; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Kurzarbeitsentschädigung; -Verordnung; Abruf; Arbeitsverhältnis; Personen; Bundesrat; Schweiz; Arbeitsverhältnisse; Vorinstanz; -Gesetz; Anspruchs; Thurgau; Meldeverfahren; Betrieb; Einsprache; Kunden; Kanton; Arbeitsausfall; Weisung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6297/2023Post (Übriges)Arbeit; Vorinstanz; Kurier; Gebühr; Ferien; Verfügung; Gebühren; Verfahren; Arbeitsvertrag; Kurierfahrer; Arbeitsbedingungen; Recht; PostCom; Verwaltungssanktion; Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Mindeststandards; Verfahrenskosten; Vereinbarung; Rüebli; Bundesverwaltungsgericht; Vertrag; Gebührenreglement; Einhaltung
A-4626/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Vorinstanz; Kündigung; Kunde; Kunden; Bundes; Quot;; Kundin; Urteil; Sachverhalt; Arbeitsverhältnis; BVGer; Verhalten; Recht; Beschwerdeführers; Entschädigung; Gehör; Befragung; Beweis; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalts; Arbeitgeber; Kundenreaktion; Akten; Recht; Kundenbegleiter; Verletzung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2017.161Ansprüche aus Gleichstellungsgesetz (Art. 36 Abs. 4 BPG i.V.m. Art. 13 GIG).Arbeit; Bundes; Probezeit; Beschwerdegegner; Diskriminierung; Gericht; Gleichstellung; Mutterschaft; Gerichtsschreiber; Geschlecht; Gleichstellungsgesetz; Person; Arbeitszeit; Mutterschaftsurlaub; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Recht; Vorgesetzte; Bundesverwaltungsrichter; Reduktion; Gerichtsschreiberin; Vorgesetzten; Verlängerung; Entscheid; Geschlechts
RR.2016.115Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG).Arbeit; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Arbeitsunfähigkeit; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Arbeitgeber; Akten; Verwaltung; Recht; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Arbeitsverhältnis; Gericht; Arbeitszeugnis; Verwaltungskommission; Diskriminierung; Verfahren; Beweis; Bundesverwaltungsrichter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schmid, Rickli, Jositsch, HeiniPraxis, 4. Auflage 2023
Donatsch, Schmid, Rickli, Jositsch, HeiniPraxis, 4. Auflage 2023