CCS Art. 318 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 318 CCS dal 2025

Art. 318 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 318 Amministrazione (1)

1 I genitori hanno il diritto e il dovere di amministrare la sostanza del figlio finché è soggetto alla loro autorità.

2 Se muore uno dei genitori, il genitore superstite deve consegnare all’autorità di protezione dei minori un inventario della sostanza del figlio. (2)

3 L’autorità di protezione dei minori, se lo ritiene opportuno visti il genere e l’importanza della sostanza del figlio e le condizioni personali dei genitori, ordina la compilazione di un inventario o la consegna periodica di conti e rapporti. (2)

(1) Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
(2) (3)
(3) Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 318 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230064TestamentBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Willensvollstrecker; Recht; Willensvollstreckerin; Testaments; Erblasserin; Urteil; Vorinstanz; Eröffnung; Erben; Entscheid; Anordnung; Gericht; Einzelgericht; Verfügung; Ausrichtung; Dispositiv-Ziff; Testamentseröffnung; Einsetzung; Auslegung; Verfahren; Dispositiv-Ziffer; Erbteilung; Legate; Anordnungen; Parteien; Erbschaft
ZHLZ220034UnterhaltBerufung; Berufungskläger; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Unterhalts; Recht; Fremdbetr; Fremdbetreuung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Fremdbetreuungskosten; Berufungsbeklagten; Gemeinde; Kinder; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Einkommen; Vereinbarung; Eltern; Entscheid; Berufungsklägers; Urteils; Prozesskosten; Verfahren; Oberstufe; Kindes; Gemeindebeiträge; Vater; Rechtspflege; Parteien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.16Verwaltung des KindsvermögensVerwaltung; Kindes; Beiständin; Verwaltungsgericht; Entscheid; Kindsvermögen; Genugtuung; Kindsmutter; Kindesvermögen; Recht; Schenkungen; Region; Solothurn; Kindsvermögens; Konten; Aufgabe; Frist; Familie; Bundesgericht; Urteil; Präsidentin; Scherrer; Reber; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Kaufmann
SGAHV 2007/11Entscheid Art. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Waisenrenten. Anspruch auf Waisenrente steht der Waise zu, weshalb sich eine allfällige Rückforderung bei volljährigen Waisen in Ausbildung an diese selbst zu richten hat (und nicht an die Mutter). (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007, AHV 2007/11) Tochter; Waise; Ausbildung; Waisen; Waisenrente; Rente; Leistung; Anspruch; Ausgleichskasse; Leistungen; Entscheid; Versicherungsgericht; Gericht; Rückforderung; Lehrabbruch; Einsprache; Mutter; Lehrvertrag; Rentenbetreffnisse; Unterbruch; Rechtsvertreter; Einspracheentscheid; Kanton; Vertreter; Gallen; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 502 (5A_581/2015)Art. 301a Abs. 2 lit. b und Abs. 5 ZGB; Umzug des Kindes im Inland. Die "erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge" beziehen sich in erster Linie auf die Wahrnehmung von Betreuungsanteilen; massgeblich ist, ob das Betreuungskonzept aufrechterhalten werden kann (E. 2.4.1). Erhebliche Auswirkungen alternativ bei der Ausübung der elterlichen Sorge oder dem persönlichen Verkehr machen den Umzug zustimmungspflichtig (E. 2.4.2). Erlaubnis zum Inlandsumzug analog den Kriterien für den Wegzug des Kindes ins Ausland (E. 2.5). Die Prüfung einer Anpassung der Betreuungs-, Besuchs- und Unterhaltsregelung darf aufgrund der engen Interdependenz mit der Wegzugsfrage nicht von dieser abgespalten werden (E. 2.6). Diesbezüglich sind abzuklären das bisherige Betreuungskonzept, die Konturen des Wegzuges, die Bedürfnisse des Kindes sowie die angebotene und tatsächliche mögliche Betreuung durch die Elternteile (E. 2.7). Kindes; Eltern; Sorge; Betreuung; Elternteil; Wegzug; Auswirkung; Auswirkungen; Entscheid; Obhut; Besuchs; Regel; Umzug; Ausübung; Mutter; Aufenthaltsort; Besuchsrecht; Regelung; Verkehr; Aufenthaltsortes; Anpassung; Entscheidung; Zusammenhang; Wegzuges; Zustimmung; Auswirkungen; Komponente
142 III 78 (5A_984/2014)Art. 80 Abs. 1 SchKG; Art. 289 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 1 ZGB. Prozessstandschaft; Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Der ehemals sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berechtigt, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes in eigenem Namen Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes in Betreibung zu setzen und dafür Rechtsöffnung zu verlangen (E. 3). ährig; Recht; Kindes; Unterhalt; Unterhalts; Urteil; Rechtsöffnung; Volljährigkeit; Betreibung; Vertreter; Unterhaltsbeiträge; Obhut; Zeitpunkt; Prozessstandschaft; Kindesunterhalt; Eintritt; Gläubiger; Forderung; Sorge; Befugnis; Kindesvermögen; Betreibungs; Minderjährigkeit; Scheidungsurteil; Obergericht; Gericht; Leistung; Inhaber; Fassung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SiehrKommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht1900