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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 318 StPO vom 2024

Art. 318 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 318 Abschluss

1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.

1bis Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können. (1)

2 Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.

3 Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar. (2)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 318 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210382EinstellungKunden; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Vermögens; Sinne; Beschwerdegegners; Recht; Verletzung; Arbeitsverhältnis; Hinweis; Widerruf; Anzeige; Verfahren; Verhalten; Vermögensverwaltung; Verfahren; Hinweise; Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Entschädigung; Einstellung; Bezug; Widerrufsschreiben; Entscheid; Untersuchung; Kundenstamm
ZHUE230051NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Verein; Trainerin; Staatsanwaltschaft; Vorstand; Beschwerdeführers; Vereins; Eingabe; Nichtanhandnahme; Stellung; Recht; Zahlungen; Entschädigung; Budget; Beschwerdegegnern; Stellungnahme; Statuten; Bundesgericht; Urkundenfälschung; Generalversammlung; Verfahren; Hinsicht; Verfahren; Gelder; Nichtanhandnahmeverfügung; Geschäftsbesorgung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2021.149-Staatsanwaltschaft; Rechnung; Einstellung; Beschuldigte; Recht; Liegenschaft; Rechnungen; Beschuldigten; Einstellungsverfügung; Vater; Verfahren; Rechtsverweigerung; Nichtanhandnahme; Anklage; Urteil; Entschädigung; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Parteien; Akten; Eingabe; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Verfahren
SOBKBES.2021.122-Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Recht; Patientin; Einstellung; Beschwerdeführers; Verfahren; Stellung; Äusserung; Beschwerdekammer; Obergericht; Verhalten; Ehemann; Stellungnahme; Frist; Einstellungsverfügung; Verfügung; Äusserungen; Parteien; Ziffer; Person; Aussage; Dolmetscherin; Verfahrens; Entscheid; Anklage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 387 (1B_75/2017)Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2, 197 Abs. 1 lit. a, 248, 282 StPO; Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren. Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Entsiegelungsverfahren verwertbar oder bereits im Vorverfahren auszuscheiden sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind, besteht kein Entsiegelungshindernis und ist die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (E. 4). Observation; Observationen; Verfahren; Gericht; Recht; Beweismittel; Entsiegelung; Beweise; Entsiegelungs; Versicherung; Prozess; Bundesgericht; Urteil; Person; Verfahren; Unverwertbarkeit; Behörde; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Verwertbarkeit; Grundlage; Schweiz; Privatdetektiv; Zwangsmassnahme; Regel; Privatdetektive; Überwachung; Sozialversicherung
142 IV 70 (6B_845/2015)Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO; Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen. Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der in Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gewöhnlichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung, d.h. für die Beweiserhebung und den Erlass des Strafbefehls ist der mit dem Fall befasste Staatsanwalt zuständig (E. 3). Die Kantone können den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO an Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft delegieren. Eine kantonale Regelung, wonach bei Übertretungen innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht die Staatsanwälte, sondern andere Mitarbeiter für den Erlass von Strafbefehlen zuständig sind, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Erforderlich ist jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies explizit vorsieht (E. 4). Staatsanwalt; Staatsanwalts; Kanton; Befehl; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Untersuchungsbeauftragte; Befehle; StPO/BL; Erlass; Verfahren; Kantone; Staatsanwälte; Übertretungen; Basel-Landschaft; Befehlen; Kantons; Prozessordnung; Behörde; Verfolgung; Behörden; Regel; Regelung; Verfahren; Dienstordnung; Verwaltungsbehörde

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1675/2016AkteneinsichtVerfahren; Verfahren; Akten; Recht; Akteneinsicht; Interesse; Vorinstanz; Bundes; Verfahrens; Verwaltung; Urteil; Verfügung; Einsicht; Aufsichtsverfahren; Verfügungen; Anzeige; Gebühr; Interessen; Parteistellung; Revision; Bundesverwaltungsgericht; Gesuch; BVGer; Öffentlichkeit; ürdige

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2024.8Verfahren; Verfahrens; Bundes; Recht; Siegel; Beschwer; Verfahrensakten; Daten; Sinne; Person; Siegelung; Rechten; Verfahren; Siegelbruch; Amtsgeheimnis; Untersuchung; Eingabe; Amtsgeheimnisverletzung; Amtsmissbrauch; Amtsanmassung; Handlung; Geheim; Interesse; Beschwerdeführers; Parteien; Beschwerdegegner; Einstellung
RR.2022.190Zambia; Lizenz; Unternehmen; Anzeige; Recht; Nichtanhandnahme; Verfahren; Organisation; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Sachverhalt; Apos;; Privatklägerin; Bestechung; Mines; Unternehmens; Urkunde; Amtsträger; Gericht; Entscheid; Beilage; Barkeit; Verfahrens; Beschwerdekammer; Person; Zement; Projekt; Untersuchung; Urkunden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bosshart Schulthess2014
Bosshart, Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber2014