Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 318 OR vom 2025

Art. 318 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 318 Zeit der
Rückzahlung

Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 318 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200258ForderungKlage; Darlehen; Darlehens; Beklagten; Gericht; Zustellung; Recht; Darlehensvertrag; Schweiz; Handelsgericht; Parteien; Rückzahlung; Verfügung; Frist; Sachverhalt; Klageantwort; Schweizerischen; Vereinigte; Arabische; Emirate; Kantons; Vereinigten; Arabischen; Publikation; Handelsamtsblatt; Prozessvoraussetzungen; Höhe; Kündigung; Handelsrichter
ZHNP220019ForderungBerufung; Recht; Beklagten; Vorinstanz; Zahlung; Verfahren; Überweisung; E-Mail; Beweis; Betreibung; Berufungsverfahren; Behauptung; Entscheid; Konto; Darlehen; Gericht; Urteil; Akten; Verweis; Eingabe; Beweismittel; Stammanteile; Berufungskläger; Entschädigung; Zahlungszweck
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.28-Berufung; Darlehen; Zeuge; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Rückzahlung; Vorinstanz; Darlehens; Zeugen; Berufungsbeklagten; Aktionär; Aufhebungsvereinbarung; Vereinbarung; Klägers; Aktionärsdarlehen; Ziffer; Parteien; Recht; Apos; Aussage; Vertrag; «spätestens; Vorsitzende; Zusammenhang
AGAG HOR.2023.53-Apos; Vertrag; Beklagten; Klage; Vertrags; Getränke; Getränkelieferung; Getränkelieferungs; Darlehen; Schaden; Getränkelieferungsvertrag; Einzelunternehmen; Recht; Zahlung; Antwort; Verzug; Darlehens; Getränkelieferungsvertrags; Parteien; Offenausschankanlagen; Schadenersatz; Vertragsverletzung; Höhe; Zuständigkeit; Verzugszins; Liquidation; Gericht; Verfahren
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2014.59Consultation des dossiers (art. 101 s. en lien avec l'art. 107 al. 1 let. a CPP).Apos;; Apos;a; édure; écision; être; èces; été; Apos;accès; énal; Tribunal; Apos;art; édéral; Apos;un; érêt; éricaine; Commentaire; énale; Apos;une; Apos;autorité; également; Apos;être; éricains; Apos;il; ésent; Apos;entraide; âlois; érêts; ègle; -après:; Suisse
BB.2014.24Esame degli atti (art. 101 seg. in relazione con l'art. 107 cpv. 1 lett. a CPP). Ammissione dell'accusatore privato (art. 118 segg. in relazione con l'art. 104 cpv. 1 lett. b CPP).Apos;; Apos;art; Fallimento; Tribunal; Tribunale; Svizzera; Corte; Apos;accesso; Lapos;; énal; Nella; Kommentar; Apos;azione; Apos;ammissione; Apos;effetto; Apos;imputato; Commentaire; édure; énale; Basler; Apos;accusato; Stato; Milano; Apos;impugnativa; Prozessordnung; Basilea; Italia; Confederazione; Gallo; Apos;interesse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2018
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016