Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 317
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 317 ZPO vom 2025
Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung
1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:a. ohne Verzug vorgebracht werden; undb. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bis Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. (1)
2 Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und b. (2) sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2023 491]; [BBl 2020 2697]).
(2) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS 2016 3643]; [BBl 2014 8669]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.