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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 317 ZGB vom 2024

Art. 317 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 317 IX. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe (1)

Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 317 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220039Kindesschutzmassnahmen / Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / vorsorgliche Massnahmen / unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Dielsdorf; Verfahren; Beschwerdeführerin; Kindes; Recht; Bezirk; Entscheid; Gericht; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Superprovisorisch; Zuständigkeit; Eltern; Eingabe; Vorsorglich; Bezirksgericht; Obhut; Kindesschutzbehörde; Familienbegleitung; Verfahrens; Sozialpädagogische; Bezirksrat; Zuständig; Kammer; Gerichtliche; Kindesschutzmassnahme; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Rechtspflege
ZHPQ170085Persönliche Kontakte der GrosselternGrosseltern; Mutter; Besuch; Kindes; Kontakt; Beschwerde; Partei; Parteien; Vorinstanz; Besuchs; Besuchsrecht; Recht; Anhörung; Kontaktrecht; Beziehung; Grossmutter; Prot; Entscheid; Persönlichen; Verhandlung; Eltern; Enkel; Sachverhalt; Hinwil; Verfahren; Umstände; Verstorbenen; Familie; Kindeswohl
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2009 47AGVE - Archiv 2009 Gesundheitsrecht 253 IX. Gesundheitsrecht 47 Entbindung vom Arztgeheimnis Verhältnis der gesetzlichen...
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 391Unterstellungsklage im Sinne von Art. 13a SchlTZGB. Die grundsätzliche, ziffernmässig nicht festgelegte Verpflichtung eines Mannes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu Gunsten eines Kindes für den Fall, dass er auf Grund eines noch einzuholenden anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens als Vater nicht ausgeschlossen werden könne, ist - bei Eintritt dieser Bedingung - als Verpflichtung zu Vermögensleistungen im Sinne von Art. 13a Abs. 1 SchlTZGB zu werten.
Vater; Verpflichtung; Sinne; Kindes; Vaters; SchlTZGB; Vaterschaft; Ziffernmässig; Unterhaltsleistungen; Früheren; Unterhaltsbeiträge; Vermögens; Unterstellungsklage; Leistung; Vermögensleistungen; Gerichtliche; Verpflichtet; Voraussetzung; Müsse; Grundsätzliche; Gesetzes; Recht; Urteil; Berufung; Grundsätzliche; Festgelegte; Unterhaltsbeiträgen; Fall; Anthropologisch-erbbiologischen; Gutachtens
98 II 346Vaterschaftsklage; negativer Abstammungsbeweis (Art. 314 ZGB). Dem Beklagten steht von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf die Einholung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens zur Erbringung des negativen Abstammungsbeweises zu, auch wenn er keine Indizien für Mehrverkehr der Kindsmutter in der kritischen Zeit nachzuweisen vermag, sofern er alle andern Beweismittel, die ihm gegenüber der Vermutung seiner Vaterschaft zur Verfügung standen, erschöpft hat. Dieser Grundsatz erfährt insofern eine Einschränkung, als er nicht gelten kann, wenn Mutter und Beklagter verschiedenen Rassen angehören und als mutmassliche Erzeuger des Kindes nur Angehörige der noch nicht erforschten Rasse in Frage kommen. Vater; Rasse; Vaterschaft; Beklagten; Rassen; Urteil; Rassenkreis; Beweis; Negriden; Erzeuger; Prof; Begutachtung; Mutter; Angehörige; Rassenkreises; Obergericht; Anthropologisch-erbbiologische; Kindes; Kommen; Gutachten; Bundesgericht; Ritter; Zuweisen; Roger; Zubler; Angehörigen; Neger; Antrag; Anordnung
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