Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 317 OR vom 2025

Art. 317 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 317 Hingabe an Geldes Statt

1 Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurswert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zurzeit und am Orte der Hingabe hatten.

2 Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig.


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Art. 317 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP150014ForderungVertrag; Vertrags; Berufung; Partei; Beklagten; Einzelgericht; Parteien; Berufungs; Übernahme; Vertragsziffer; Zusammenarbeit; Anschlussberufung; Abwerbe; Übernahmeverbot; Berufungsverfahren; Treuhand; Recht; Geschäft; Mandat; Kunden; Ziffer; Urteil; Verfahren; Entscheid; Regel; Verweis; Verbot
ZHHG110179ForderungDarlehen; Pfand; Recht; Forderung; Verwertung; Agreement; Beklagten; Darlehens; Forderung; NLBI/F-; Parteien; Pfandgesetz; Abtretung; Trägen; Ukrai; Klage; Ukraine; Rechte; Zusammenhang; Court; Gericht; Commercial; Rück; Facility; Agreements; Pledge; ültig
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.281. Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1.i.V.m. Abs. 2 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff.1 Abs.1.i.V.m. Abs. 3 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1.i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB)

2. Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB)
Bundes; Anklage; Bundesanwaltschaft; Schlusseinvernahme; Kammer; Anklageschrift; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Betrug; Staatsanwalt; Sinne; Beschluss; Bezug; Verfahrens; Gericht; Person; Bericht; Gehilfe; Staatsanwaltschaft; Gehilfen; Rechtsanwalt; Gehilfenschaft; Urteil; Vorverfahren; Sachverhalt; ässige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2021
Sutter-Somm, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2021