Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 316 SchKG vom 2024

Art. 316 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 316 Aufhebung des Nachlassvertrages gegenüber einem Gläubiger

1 Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassgericht für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlieren.

2 Artikel 307 findet sinngemäss Anwendung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 316 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDFaillite/2016/20-été; éancier; éance; éanciers; épens; Arrondissement; éposé; évocation; évrier; éances; élai; Intimée; Office; écision; Président; érant; ébours; Office; également; éposée; Indemnité; êtés; écrit; ébiteur
VDFaillite/2012/58-été; éance; éancier; évocation; ésident; éanciers; épens; éances; érant; écembre; Président; Arrondissement; Action; Intimée; érants; écis; édéral; éjudiciel; égitimation; écision; èces; étant; Office; éré

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 247 (5A_645/2017)Art. 17, 310, 314 Abs. 2 SchKG; Vollzug des ordentlichen Nachlassvertrages und Kompetenzen des Vollziehers. Beschwerdelegitimation des Vollziehers des ordentlichen Nachlassvertrages (E. 2.1 und 2.2). Ist der Bestand und der Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung eines Gläubigers strittig, kann der Vollzieher darüber nicht durch eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG entscheiden (E. 2.3). Lassvertrag; Lassvertrages; SchKG; Vollzieher; Forderung; Verfügung; Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Gallen; Kanton; Verfahrenskosten; Schuldner; Lassgläubiger; Bestätigung; Konkurs; Beschwerdegegner; Gläubiger; Vollziehers; Sachwalter; Entscheid; Kantons; Urteil; Bewilligung; Lassstundung; Interessen; Vorinstanz; Entstehung; Kreisgericht; Staatsanwaltschaft; Bezahlung
122 III 166Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Klagerecht des Gesellschaftsgläubigers beim Vorliegen eines Nachlassvertrags mit teilweiser Vermögensabtretung. Dem Gesellschaftsgläubiger steht beim gerichtlichen Nachlassvertrag mit (teilweiser) Vermögensabtretung - nicht aber beim Prozentvergleich - das Klagerecht gemäss Art. 758 aOR zu, soweit die aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche zu den Nachlasswerten gehören (E. 3a und b). Die Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gehören beim gerichtlichen Nachlassvertrag mit teilweiser Vermögensabtretung nicht zwingend zu den Vermögenswerten, welche den Gläubigern zur Liquidation überlassen werden. Massgebend sind vielmehr die entsprechenden Anordnungen im Nachlassvertrag (E. 3c). Gläubiger; Gesellschaft; Vermögens; Verantwortlichkeit; Lassvertrag; Verantwortlichkeitsansprüche; Anspruch; Konkurs; Vermögenswerte; Liquidation; Gläubigern; Recht; Gläubigergesamtheit; Abtretung; Geltendmachung; Lassvertrags; Vermögensabtretung; Klage; Schaden; Vermögenswerten; SchKG; Bundesgericht; Urteil; Klagerecht; Gesellschaftsgläubiger; Ansprüche