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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 315b ZGB vom 2024

Art. 315b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 315b b. Abänderung gerichtlicher Anordnungen (1)

1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:

  • 1. während des Scheidungsverfahrens;
  • 2. im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung;
  • 3. im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.
  • 2 In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig. (2)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 315b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE190008Abänderung EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Eheschutz; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Parteien; Eheschutzurteil; Einkommen; Unterhalt; Ziffer; Entscheid; Recht; Obhut; Eheschutzurteils; Aufzuheben; änderung; Gesuchstellers; Besuch; Gemeinsame; Tochter; Besuchsrecht; Eheschutzentscheid; Urteil; Abänderung; Berufungsverfahren; Unrichtig; Ttmm
    ZHPC150051Abänderung Scheidungsurteil (Sistierung) Kinder; Recht; Beschwerde; Entscheid; Verfahren; Beistandschaft; Mutter; Vorinstanz; Besuch; Sistierung; Parteien; Gericht; Besuchs; Beklagten; Kindes; Obhut; Verfahrens; Sinne; Besuchsrecht; Abänderung; Töchter; Bezirk; Kontakt; Weiterführung; Bezirks; Unentgeltliche; Aufgr; Bezirksgericht; Besuchsrechts; Urteil
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2018.99vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
    SGB 2017/61Entscheid Sozialhilfe. Zuständigkeit für die Kostentragung (ausserkantonaler Aufenthalt in einer Jugendwohngruppe). Art. 4 lit. d und 19 IVSE (sGS 381.31). Art. 42 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Art. 20 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 381). Art. 23 ff.
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