ZGB Art. 315 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 315 ZGB vom 2024

Art. 315 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 315 (1)

1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. (2)

2 Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.

3 Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

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Art. 315 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ230035UnterhaltUnterhalt; Schlichtung; Genehmigung; Gericht; Berufung; Kindes; Verfügung; Schlichtungsverfahren; Kindsmutter; Friedensrichteramt; Verfahren; Parteien; Unterhaltsvereinbarung; Bülach; Beklagten; Kindesschutzbehörde; Vergleich; Vorinstanz; Schweizerischen; Schlichtungsbehörde; Zivilprozess; Vereinbarung; Zivilprozessordnung; Klägers; Unterhaltsklage; Schrank; Bezirksgericht; Dispositiv; /Monat
ZHPQ230027Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB / unentgeltliche RechtspflegeMutter; Beiständin; Entscheid; Kinder; Rückplatzierung; Bezirk; Kindes; Bezirksrat; Recht; KESB-act; Dispositivziffer; Termine; Aufgabe; Beistandschaft; Familie; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Bezirksrates; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Parteien; Familienbegleitung; Sorge; Kindesschutzmassnahme; Fachpersonen; ändig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2021.501-Recht; Entscheid; Dorneck; Vorinstanz; Besuch; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Kindsvater; Besuchsrecht; Verkehr; Eingabe; Kindsmutter; Verfahren; Verfahren; Rechtspflege; Beschwerde; Kontakt; Verwaltungsgericht; Kindes; Besuchsrechts; Urteil; Monika; Tochter; Parteien; Beistand; Akten; Massnahme
SOZKBER.2021.90-Berufung; Tochter; Berufungskläger; Vorinstanz; Mutter; Vater; Kindes; Kinder; Besuch; Berufungsbeklagte; Aufenthalt; Schweiz; Obhut; Eltern; Aufenthalts; Besuchsrecht; Betreuung; Kontakt; Gericht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Unterhalt; Wegzug; Ausland; Urteil; Verfügung; Entscheid; Elternteil; Recht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 353 (5D_171/2009)Wegzug ins Ausland; Entscheidungskompetenzen des alleinigen Obhutsinhabers. Inhalt des elterlichen Sorgerechts (E. 3.1). Inhalt des Obhutsrechts. Dieses umfasst insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, weshalb in der Regel der alleinige Inhaber mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland ziehen darf. Der neuen Situation ist mit einer darauf zugeschnittenen Regelung des Besuchsrechts Rechnung zu tragen (E. 3.2). Bei ernsthafter Gefährdung des Kindeswohls kann die Vormundschaftsbehörde den Wegzug untersagen (E. 3.3). Der alleinige Obhutsinhaber macht sich durch den Wegzug nicht strafbar (E. 3.4). Der nicht obhutsberechtigte Elternteil kann kein Rückführungsbegehren gemäss HKÜ stellen (E. 3.5). Recht; Obhut; Kinder; Sorge; Besuch; Eltern; Kindes; Besuchs; Wegzug; Besuchsrecht; Elternteil; Wochen; Besuchsrechts; Obhutsrecht; Inhaber; Ferien; Recht; Vater; Aufenthalt; Ferienrecht; Ausland; Mutter; Tschechien; Kindern; Regel; Obergericht; Schweiz; ünde
135 V 134 (8C_97/2008)Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 310 in Verbindung mit Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 15 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG); § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum SHG (SHV). Die Sozialhilfebehörde ist an den (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Unterbringung eines unmündigen Kindes in einem Heim gebunden. Sie kann gestützt auf kantonalrechtliche Sozialhilfebestimmungen die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern (E. 3 und 4). Fürsorgebehörde; Kindes; Vormundschaftsbehörde; Internat; Anspruch; Unterbringung; Sozialhilfe; Recht; Entscheid; Beschluss; Kindeswohl; Kostengutsprache; Gesuch; Übernahme; Umplatzierung; Verfahren; Verbindung; Mutter; Vorinstanz; Unterstützung; Gehör; Bundesrecht; Massnahme; Beiständin; Platzierung; Unterstützungswohnsitz; Zustimmung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-4051/2019Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verfügung; Wiedererwägung; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Wegweisungsvollzug; Schweiz; Verfahren; Wegweisungsvollzugs; Wiedererwägungsgesuch; Recht; Situation; Beweismittel; Kinder; Behandlung; Probleme; Sachverhalt; Eingabe; Unzumutbarkeit; Wiedererwägungsgründe; Zumutbarkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, PeterBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018