Art. 314b 4. Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik (1)
1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
2 Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ180049 | Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 ZGB und Unterbringung in einer Institution | -act; KESB-; KESB-act; KESB-act; Beschwerde; Vater; Mutter; Recht; Kindes; Unterbringung; Bezirk; Beschwerdeführer; Verfahren; Entscheid; Bezirksrat; Recht; Kinder; Obhut; Beiständin; Aufenthalt; Kindesvertreterin; Erhalte; Elterliche; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Sorgerische; Beschwerdegegnerin; Platz; Fürsorgerische |
ZH | PA130017 | Unterbringung,Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Mai 2013 (FF130028) | Beschwerde; Entscheid; Winterthur; Erhob; Entscheide; Obergericht; Entscheides; Frist; Erhoben; Bezirksgericht; Unterbringung; Werden; Recht; Bundesgericht; Oberrichter; Verfügung; Bezirksgerichtes; -Stiftung; Zustellung; Einzelrichter; Winterthur; Begründet; Mutter; Bezirksrat; Fürsorgerische; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.279 | Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung | |
SO | VWBES.2019.289 | Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, Platzierung |