Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 314

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 314 ZPO vom 2025

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Art. 314 Summarisches Verfahren

1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage. Die Anschlussberufung ist unzulässig. (1)

2 Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage. Die Anschlussberufung ist zulässig. (2)

(1) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
(2) Fssung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 314 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE220067EheschutzGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Berufungs; Unterhalt; Prozesskostenbeitrag; Gericht; Einkommen; Entscheid; Urteil; Leistung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Ehegatte; Unterlagen; Pensum; Parteien; Ehegatten; Umzugs; Rechtspflege; Getrenntleben; Konto; Umzugskosten; Auskunft
ZHLE240008Abänderung EheschutzBerufung; Gesuch; Verfügung; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Obergericht; Rechtspflege; Entscheid; Erwägung; Anträge; Bundesgericht; Oberrichter; Abänderung; Frist; Berufungsschrift; Parteien; Rechtsmittel; Frist; Gerichtskosten; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Gesuchsgegner; Eheschutz; Bezirksgericht; Dietikon; Postaufgabe; Mittellosigkeit; Berufungsfrist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.2-Besuch; Ziffer; Verfügung; Kindsvater; Besuchsrecht; Recht; Berufung; Besuchszeit; Kindsmutter; Besuchsrechts; Woche; Grosseltern; Wochen; Termin; Verfahren; Ferien; Besuchsrechtsregelung; Beistand; Zeitpunkt; Besuchszeiten; Berufungsklägerin; Übernachtungen; Transportunfähigkeit; Beklagten; Lebern
SOZKBER.2022.42-Berufung; Kinder; Recht; Apos; Ehemann; Partei; Ehefrau; Eheschutz; Rechtsanwältin; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Parteien; Unterhaltsbeiträge; Obhut; Berufungsklägerin; Anschlussberufung; Urteil; Vater; Unterdeckung; Ziffer; Tochter; Frech; Thal-Gäu; Barunterhalt; Mutter; Rechtspflege; Staat; Zahlung; Honorar; Dippon
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 100 (4A_364/2017)Art. 715a OR; Art. 250 ZPO; Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 715a OR können mittels Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden (E. 5). Anwendbar ist das summarische Verfahren (E. 6). Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Einsicht; Auskunft; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Aktionär; Einsichts; Auskunfts; Klage; Leistungsklage; Einsichtsrecht; Verwaltungsratsmitglied; Urteil; Mitglied; Entscheid; Aktien; Schweizer; Durchsetzung; Gesuch; Bundesgericht; Schweizerische; Aktionärs; Klagemöglichkeit; Anspruch; Einsichtsrechte
139 III 78 (5A_378/2012)Art. 145 Abs. 2 lit. b und Art. 314 Abs. 1 ZPO; Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO gilt auch für das Berufungsverfahren und damit für die Berufungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid (E. 4). Die Pflicht des Gerichts gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO, die Parteien auf die Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen, stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Fehlt der Hinweis, stehen die Fristen still (E. 5). Recht; Frist; Hinweis; Fristen; Rechtsmittel; Fristenstillstand; Berufung; Verfahren; Kanton; Kantons; Rechtsmittelbelehrung; Kantonsgericht; Hinweispflicht; Entscheid; Parteien; Rechtsmittelverfahren; Praxis; Wortlaut; E-ZPO; Urteil; Zivilprozessordnung; édure; Verfügung; Bundesgericht; Schweizerische; Gericht; Berufungsfrist; Ausnahmen; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, SchweizerBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Spühler, SchweizerBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2017