Strafgesetzbuch (StGB) Art. 314

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 314 StGB vom 2024

Art. 314 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 314 Ungetreue Amtsführung (1)

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

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Art. 314 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE200126NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Arbeit; Verfügung; Beschwerdeführers; Rahmenfrist; Recht; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Frist; Äusserung; Kantons; Bundesgerichts; Variante; Verfahren; Zürich-Limmat; Anzeige; Drohung; Arbeitslosenentschädigung; Prozesskaution; Konflikt; Arbeitslosenkasse; Rechtsmittel; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Nötigung; Beschwerdegegnern; önne
ZHRT150080Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsgegner; Entscheid; Beschwerde; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Gesuchsgegners; Eingabe; Kaufvertrag; Ausstand; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Bezirksrichter; Parteien; Bundesgericht; Oberrichter; Bezirksgericht; Parteientschädigung; Frist; Sinne; Begründung; Beschwerdeschrift; Ausstandsbegehren; Gerichtskosten; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/6Entscheid Anwaltsrecht, Art. 12 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. d, Art. 18 Abs. 2 BGFA, Art. 1 Abs. 2 und 3, Art. 39 AnwG. Angesichts der Tatschwere, der mehrfachen Deliktsbegehung und der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers kann seine Pflichtverletzung nicht mehr nur mit Busse geahndet werden. Die Verhängung eines befristeten Berufsausübungsverbots für die Dauer von einem Jahr erscheint gesamthaft betrachtet am obersten Rand dessen, was bei einer erstmaligen Berufspflichtverletzung noch zulässig ist, aber noch innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessens (E. 5.3). Es bestehen begründete Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer der angeordneten Sanktion unterziehen wird, da er nach wie vor dazu neigt, sein Fehlverhalten zu beschönigen, und sich nicht einsichtig zeigt. Eine Publikation erscheint daher als erforderlich (E. 5.4), (Verwaltungsgericht, B 2015/6). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom
Anwalt; Recht; Anwalts; Beruf; Berufs; Entscheid; Vorinstanz; Rechtsagent; Rechtsagenten; Berufsausübung; Berufsausübungsverbot; Entscheide; Interesse; Garage; Register; Publikation; Löschung; Anwaltsregister; Verbindung; Urteil; Rechtsagentenpatent; Verfahren; Entzug; Beschwerdeführers; Notar; Verfahren; Rechtsanwalt; Notare
SGB 2013/69Urteil Disziplinarrecht, Einstellung eines Disziplinarverfahrens, Kostenauflage, Art. 8 DG (sGS 161.3) und Art. 24 DG in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 VRP (sGS 951.1).Die Verwirkungsfrist betreffend die Anordnung einer Untersuchung ist im konkreten Fall eingehalten.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Betroffenen für die Einstellung eines Disziplinarverfahrens, in dessen Rahmen keine Disziplinaruntersuchung stattgefunden hat, ohne vorgängige Anhörung amtliche Kosten auferlegt werden (Verwaltungsgericht, B 2013/69). Quot; Vorinstanz; Primarschulrat; Disziplinarverfahren; Recht; Primarschulgemeinde; Departement; Innern; Mitglied; Verfahrens; Regierung; Entscheid; Beschwerde; Amtsgeheimnis; Verhalten; Anzeige; Primarschulrats; Hinweis; Disziplinarverfahrens; Gehör; Gallen; Departements; Antrag; Beschwerdeführers; Akten; Stellung; Verletzung; Eröffnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 217Art. 49 Abs. 1 StGB; Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. "konkrete Methode"; Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2, 3.3 und 3.4). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5). Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6). Gesamtstrafe; Freiheit; Freiheits; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Delikt; Gesamtstrafen; Gesamtstrafenbildung; Recht; Sanktion; Delikte; Methode; Asperation; Gesetzgeber; Recht; Rahmen; Urteil; Asperationsprinzip; SCHWARZENEGGER; Konkurrenz; ACKERMANN; Zumessung; Einzelstrafe; Einzelstrafen; Täter; Rechtsprechung; Sanktionen; Gleichartigkeit; Freiheitsstrafen
117 IV 286Art. 314 und Art. 315 StGB; Konkurrenzen. Zwischen den Tatbeständen der ungetreuen Amtsführung und der passiven Bestechung gemäss Art. 315 Abs. 1 StGB besteht überschneidende Idealkonkurrenz (E. 4b). Im Verhältnis zu Art. 315 Abs. 2 jedoch ist unechte Konkurrenz anzunehmen (E. 4c). Art. 317 StGB; Urkundenfälschung im Amt. Die Falschbeurkundung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt eine eindeutige schriftliche inhaltlich unrichtige Erklärung des Täters voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Staatsbuchhalter vom Kanton nicht geschuldete Beträge in eine kantonale (Sammel)-Zahlungsanweisung aufnimmt (E. 6c). Zahlung; Zahlungsanweisung; Vorinstanz; Recht; Zahlungsanweisungen; Kanton; Urkunde; Falschbeurkundung; Amtsführung; Bestechung; Courtage; Staatsbuchhaltung; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Unrecht; Täter; Beamte; Belege; Erwägung; Urteil; Idealkonkurrenz; Verhältnis; Konkurrenz; Urkundenfälschung; Staatsbuchhalter; Beträge; Sammel; Firma; Erwägungen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2019.53Rückweisung der Anklageschrift / Würdigungsvorbehalte
(Art. 329 / 344 StPO)
Anklage; Bundes; Anklageschrift; Akten; Bundesanwaltschaft; Gericht; Tabelle; Bestechen; Verfahren; Handlungseinheit; Kammer; Rechtsanwalt; Person; Amtsführung; Urteil; Ergänzung; Hinweis; Anklageziffer; Sinne; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Anklageziffern; Bezug; Vorteil; Bundesgerichts; Gehilfe; Gehilfenschaft; Urkundenfälschung; Beschuldigten; ängig
BB.2019.121Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).
Gesuch; Bundes; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahren; Verfahrens; Recht; Gesuchsgegner; Verfahren; Staatsanwalt; Person; Akten; Bundesanwaltschaft; Ausstandsgesuch; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Ausführungen; Befangenheit; Akteneinsicht; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgr; Leitende; Partei; Bezug; Urteil; Bundesgerichts; Verfahrensleiter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Vest, Trechsel, PiethPraxis, 2. , Art.3142013
OberholzerBasler Kommentar 2. Aufl.2007