Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 314

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 314 SchKG vom 2025

Art. 314 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 314 Ordentlicher Nachlassvertrag A. Inhalt

1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.

1bis Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen. (1)

2 Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 314 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230145Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen VerfahrensSchweiz; Gläubiger; Forderung; Recht; Schweizer; Sachwalter; Forderungen; SchKG; Zweigniederlassung; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Lassverfahren; Verfahren; Schuldner; Anerkennung; Hilfsnachlassverfahren; Obergericht; Sachwalterin; External; Lassgericht; Stundung; Geschäftsführung; Verfahrens; Administration; Frist; Gericht; Lassvertrag
ZHPS130137Nachlassstundung / Bestätigung NachlassvertragForderung; Forderungen; Klage; Gläubiger; Frist; Urteil; SchKG; Lassvertrag; Einzelgericht; Dispositiv-Ziffer; Urteils; Gericht; Stellung; Verfahren; Bezirksgerichtes; Winterthur; Gläubigern; Eventualforderungen; Klagefrist; Stellungnahme; Bedingung; Entscheid; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Bestätigung; Einzelgerichtes; Androhung; Verlustes; Sicherstellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 284Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG; Rückzug einer Betreibung durch den Gläubiger. Betreibungen, welche vom Nachlassvertrag erfasste Forderungen betreffen und mit dessen Bestätigung dahinfallen, können zurückgezogen werden, sofern die notwendige Erklärung des Gläubigers vorliegt (E. 3). Betreibung; Lassvertrag; Betreibungs; Gläubiger; SchKG; Rückzug; Betreibungen; Betreibungsamt; Lassvertrages; Klausel; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Forderungen; Bestätigung; Recht; Urteil; Gläubigers; Betreibungsregister; Beschwerden; Entscheide; Schuldbetreibung; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Sachverhalt; Lassdividende; Lassverträge

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5205/2018MehrwertsteuerLiquidation; Liquidationsergebnis; Aktiven; Sachwalter; MWSTG; Liquidator; Urteil; Mehrwertsteuer; Recht; Konkurs; Gesellschaft; Steuer; Forderung; Liquidatoren; Liquidationsergebnisses; Liquidatorenhaftung; Beginn; Sachwalterinventar; Veräusserung; Bilanz; Urteile; Inventar; Lassvertrag; Betrag; Verfahren; Auslegung; ühre