Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 314 OR vom 2025

Art. 314 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 314 Zinsvorschriften

1 Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.

2 Mangels anderer Abrede sind versprochene Zinse als Jahreszinse zu entrichten.

3 Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ist ungültig unter Vorbehalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 314 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB160371mehrfache qualifizierte Veruntreuung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Kunde; Darlehen; Kunden; Privatkläger; Geschädigte; Geschädigten; Vermögens; Vorins; Vorinstanz; Gewinn; Anklage; Darlehens; Verteidigung; Gelder; Vermögenswert; Vermögenswerte; Recht; Veruntreuung; Börse; Urteil; Verwendung; Staat
GRZF-08-39ForderungBerufung; Darlehen; Recht; Urteil; Anschluss; Darlehens; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Verfahren; Anschlussberufung; Betrag; Entschädigung; Geschäft; Rechtsanwalt; Zeuge; Kantonsgericht; Plessur; Bezirksgericht; Urteils; Forderung; Arbeitszeugnis; Verlust; Rückzahlung; Verluste; Zeugnis

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 224 (4A_317/2007)Internationales Privatrecht. Übergangsrecht zum IPRG. Anknüpfung des Aussenverhältnisses bei der Stellvertretung (E. 3).
Regeste b
Beweislast (Art. 8 ZGB). In einem der Verhandlungsmaxime unterliegenden Verfahren kann der für sechsmonatige Anlagen in ECU geltende LIBOR-Zinssatz nicht als notorische Tatsache betrachtet werden (E. 5).
Regeste c
Bestimmung der vertraglichen Zinsen beim Darlehen (Art. 73 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 OR). Haben die Vertragsparteien den für das Darlehen anwendbaren Zinssatz bestimmt, ist der vereinbarte Zinssatz anzuwenden und nicht der gesetzliche Zinssatz von 5 % pro Jahr, der sich aus der subsidiären Bestimmung von Art. 73 Abs. 1 OR ergibt. Der Kläger hat die Tatsachen zu beweisen, die eine Berechnung des vertraglichen Zinses im relevanten Zeitpunkt erlauben (E. 7).
été; était; ésent; érêt; LIBOR; çais; érêts; ération; Intérêt; éfenderesse; ésentant; éance; établi; Tribunal; édure; Ancien; Après; élibération; être; éclaration; édé; Avait; épôt; Emprunt; épôts; Entrée; étermine; égal; Arrêt; Zinssatz
100 II 153Unregelmässiger Hinterlegungsvertrag. Verrechnung. Die Sparhefteinlage beruht in der Regel auf einem unregelmässigen Hinterlegungsvertrag (Art. 481 OR). Der Aufbewahrer kann nach Art. 125 Abs. 1 OR die Verpflichtung zur Rückgabe des Geldes wider den Willen des Hinterlegers nicht durch Verrechnung tilgen. Sparheft; Darlehen; Sparhefte; GAUTSCHI; Reglement; Hinterlegungsvertrag; Verrechnung; Beklagten; Verwahrung; Darlehens; Sparhefteinlage; OSER/SCHÖNENBERGER; Urteil; Geldes; Willen; Betrag; Linie; Anlage; Rechtsnatur; Verwahrungsvertrag; WIDMER; Reglementes; Banken; Schuld; Depot; Regel; Garantie; Sparheftforderung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2014.43Ordonnance de non-entrée en matière (art. 310 en lien avec l'art. 322 al. 2 CPP).Apos;; Apos;a; Tribunal; édéral; Apos;art; énal; Apos;un; érêt; être; écision; érêts; Apos;assistance; ésé; édure; émolument; énale; été; Apos;une; Apos;infraction; -entrée; Apos;arrêt; Apos;autorité; Apos;est; égé; éré; électronique; Confédération; -après:; éloyale; ément
RR.2012.303Entraide judiciaire internationale en matière pénale à la Tunisie. Remise de moyens de preuve (art. 74 EIMP)Apos;; Apos;a; Apos;en; Apos;i; Apos;entraide; érant; édé; Apos;autorité; été; Apos;Etat; être; écision; énal; édéral; Apos;il; Apos;un; Tribunal; Apos;art; Tunis; édure; ément; Tunisie; Apos;est; écution; ération; Apos;exécution; ésent; érante; énale; Apos;une

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Thomas Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2020
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020