Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 313

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 313 SchKG vom 2024

Art. 313 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 313 Widerruf
des Nachlassvertrages

1 Jeder Gläubiger kann beim Nachlassgericht den Widerruf eines auf unredliche Weise zustandegekommenen Nachlassvertrages verlangen (Art. 20, 28, 29 OR (1) ).

2 Die Artikel 307–309 finden sinngemässe Anwendung.

(1) SR 220

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 313 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDFaillite/2018/16éancier; éanciers; éance; éances; ’est; était; ’il; ’homologation; éré; édé; ’actif; érant; érêt; écision; éposé; érante; ésident; ’elle; ’espèce; édéral; ésultat
VDHC/2016/901-Intimée; ûretés; épens; Chambre; écision; érants; Insolvabilité; édéral; écution; étaient; éfaut; Avance; èces; état; Agissant; Kommentar; Objet; éter; êtés; Extrait; Elles; égale; éposé; élai; Selon
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 271Art. 68 Abs. 1 SchKG. Bundesrecht verbietet dem Schuldner, im Rechtsöffnungsverfahren vom Gläubiger gestützt auf kantonales Prozessrecht Sicherstellung der Parteientschädigung zu verlangen. SchKG; Recht; Rechtsöffnung; Sicherstellung; Rechtsöffnungsverfahren; Parteientschädigung; Betreibung; Gläubiger; Urteil; Bundesrecht; Schuldbetreibung; Konkurs; Kanton; Prozessrecht; Kaution; Zivilprozess; Bundesgericht; Obergericht; Schuldbetreibungs; Bundesgesetz; Betreibungsverfahren; Betrag; Verfügung; Kantons; Urteils; Kautionsleistung; Betreibungskosten; Rechtsöffnungsverfahrens; Zulässigkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar BK2010