Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 313 OR vom 2024

Art. 313 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 313 Zinse 1. Verzinslichkeit

1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.

2 Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 313 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB160371mehrfache qualifizierte Veruntreuung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Kunde; Darlehen; Kunden; Privatkläger; Geschädigte; Geschädigten; Vermögens; Vorins; Vorinstanz; Gewinn; Anklage; Darlehens; Verteidigung; Gelder; Vermögenswert; Vermögenswerte; Recht; Veruntreuung; Börse; Urteil; Verwendung; Staat
ZHHG110179ForderungDarlehen; Pfand; Recht; Forderung; Verwertung; Agreement; Beklagten; Darlehens; Forderung; NLBI/F-; Parteien; Pfandgesetz; Abtretung; Trägen; Ukrai; Klage; Ukraine; Rechte; Zusammenhang; Court; Gericht; Commercial; Rück; Facility; Agreements; Pledge; ültig
Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2017/11Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Einkommensverzicht. Vermögensverzicht. Abänderung eines unentgeltlichen in ein entgeltliches Wohnrecht wegen einer hohen Steuerforderung. Rechtsgeschäfte unter Familienangehörigen im Zusammenhang mit einem Stockwerkeigentum (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2018, EL 2017/11). Franken; Wohnrecht; Wohnung; Ehefrau; Ergänzungsleistung; EL-act; Ansprecher; Miteigentumsanteil; Darlehen; EL-Ansprecher; Einsprache; Betrag; Einnahme; Miteigentumsanteile; Vertrag; Eltern; Vermögen; Verfügung; Anspruch; Darlehens; Vermögens; Mietzins; Liegenschaft; Parteien; Anspruchsberechnung; ätten
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 305 (5A_536/2009)Herabsetzung bei Verfügungen unter Lebenden (Art. 522 Abs. 1 und Art. 527 ZGB). Hat der Erblasser einzelnen seiner Nachkommen Darlehen gewährt mit der ausdrücklichen Erklärung, diese seien nicht zu verzinsen, ist in dieser Unentgeltlichkeit keine der Herabsetzung unterliegende Zuwendung im Sinne von Art. 527 Abs. 1 ZGB zu erblicken (E. 3). Erblasser; Darlehen; Erblasserin; Zuwendung; Herabsetzung; Vermögens; Betrag; Verfügung; Grundstück; Obergericht; Urteil; Sinne; Töchtern; Kantons; Zuwendungen; Pflichtteil; Verzicht; Zinse; Unentgeltlichkeit; Vertrag; Kantonsgericht; Erben; Zinsen; Entäusserung; Person; ücklich
126 III 189Darlehen. Höhe der vereinbarten Zinsen (Art. 313 Abs. 1 OR). Wenn feststeht, dass der Darleiher und der Borger die Zahlung von Zinsen vereinbart haben, so muss der Richter, wenn ersterer die Zinshöhe nicht nachweisen konnte, diese in analoger Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR auf 5% pro Jahr festlegen (E. 2). érêt; été; érêts; éforme; être; Intérêt; écaire; Genève; Selon; Tribunal; écaires; Avait; Extrait; Arrêt; Zinsen; èques; Appliquer; édéral; Cette; équences; Absence; étermine; Intimé; Urteilskopf; évrier; Regeste; Darlehen; Höhe; Darleiher

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1392/2007Freiwillige VersicherungDarlehen; Schweiz; Schweizer; Geschäft; Geschäfts; Darlehens; Einkommen; Zinsen; Beschwerde; Vorinstanz; Beiträge; Franken; Recht; Beitragsperiode; Steuer; Umrechnung; AHV/IV; Geschäftsjahr; Erwerb; Beschwerdebeilage; Kursgewinn; Geschäftskapital; Einsprache
A-1579/2006MehrwertsteuerLeistung; Urteil; Darlehen; Entgelt; Gesellschaft; Steuer; Zinsverzicht; Quot;; Entscheid; Kapital; Recht; BVGer; Mehrwert; Hinweis; Mehrwertsteuer; Bundesgericht; Hinweisen; Bundesgerichts; Gesellschafter; PS-Kapital; Leistung; Leistungsaustausch; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; MWSTV; Urteile; Hinweisen;; Golfclub; Leistungen; Vorteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Peter, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016
Sutter-Somm, Hasenböhler, Peter, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016