Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 312

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 312 ZGB vom 2025

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Art. 312 (1)

Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: (2)

  • 1. wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
  • 2. wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 312 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2022/317’intimé; Appel; ’appel; ’appelante; ’il; écis; était; Suisse; Entretien; ésidente; élégué; édure; ’entre; érieur; ’entretien; écision; L’appel; ’union; ’est; élai; édé; -présidente; érieure
    VD2016/995Enfant; écision; ’enfant; ’au; ’il; Autorité; ’autorité; édure; Chambre; ’elle; ’est; éter; était; écrit; égard; écembre; Point; Rencontre; ’effet; étant; état

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 361 (5A_346/2016)Art. 133 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB; gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren. Art. 298 Abs. 1 ZGB hindert den Scheidungsrichter nicht daran, die elterliche Sorge unter Beachtung aller für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB) gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 ZGB) einem Elternteil allein zuzuweisen. Art. 298 Abs. 1 ZGB ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die Eltern über die elterliche Sorge entzweit sind (E. 7). Sorge; Eltern; Scheidung; Kindes; Antrag; Kindeswohl; Elternteil; Gericht; Regel; Regelung; Scheidungsrichter; Urteil; Kinder; Kantonsgericht; Sorgerecht; Teilvereinbarung; Entscheid; Recht; Parteien; Bundesgericht; Zuteilung; Kindeswohls; Sinne; Alleinsorge; Sachverhalt; Zivilkreisgericht; Vereinbarung; SchlT
    132 III 497Art. 30 Abs. 1 ZGB; wichtige Gründe zur Namensänderung. Wächst das Kind unverheirateter Eltern beim Vater auf und ist diesem nach Art. 298 Abs. 2 ZGB die elterliche Sorge übertragen, ist nach Art. 271 Abs. 3 ZGB ein wichtiger Grund gegeben, um durch Namensänderung den Familiennamen des Vaters zu erwerben (E. 2-4). Vater; Namens; Sorge; Namensänderung; Mutter; Berufung; Vaters; Berufungsklägerin; Eltern; Familie; Obergericht; Familiennamen; Sinne; Beschluss; Recht; Umstand; Träger; Gewalt; Familiennamens; Gesuch; Bundesgericht; Umstände; Wortlaut; Voraussetzung; Kantons; Person; Ermessen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-4618/2010RentePflege; Kinde; Kinder; Pflegekind; Quot;; Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Bundes; Kinderrente; Behörde; Bewilligung; Vorinstanz; Anspruch; Alter; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Kinderrenten; Schweizer; ändig