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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 312 SchKG vom 2024

Art. 312 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 312 Nichtigkeit
von Nebenversprechen

Jedes Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert als ihm gemäss Nachlassvertrag zusteht, ist nichtig (Art. 20 OR (1) ).

(1) SR 220

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 247 (5A_758/2008)Art. 288 SchKG; Anfechtbarkeit von Darlehenszinsen. Die Anfechtungsklage ist, ihrer Natur entsprechend, ein restriktiv zu handhabender Ausnahmetatbestand (E. 2). Bei gleichwertiger Gegenleistung liegt keine Gläubigerschädigung vor (E. 3). Darlehenszinsen sind die synallagmatische Gegenleistung für die Wertgebrauchsüberlassung der Valuta (E. 5). Periodische Zinsen werden mit Blick auf die Fortsetzung der Kreditierung geleistet, weshalb ihre vertragsgemässe Entrichtung in der Regel nicht anfechtbar ist (E. 6). Gläubiger; Darlehen; Darlehens; SchKG; Schuldner; Kredit; Zinszahlung; Beschwerde; Leistung; Anfechtung; Gläubigers; Geschäft; Rechtlich; Anfechtungsklage; Tatbestand; Gläubigerschädigung; Zinsen; Urteil; LBLux; Regel; Zahlung; Schädigung; Angefochten; Kreditierung; Handelsgericht; Zivilrechtlich; Vermögenswerte; Masse; Absicht; Angefochtene
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