OR Art. 312 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 312 OR from 2025

Art. 312 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 312 The Fixed-Term Loan A. Definition

A fixed-term loan is a contract whereby the lender undertakes to transfer the ownership of a sum of money or of other fungible goods to the borrower, who in return undertakes to return objects of the same quantity and quality to him.


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Art. 312 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200190ForderungRecht; Beklagten; Kunde; Anlage; Kunden; Kredit; Vermö; Urteil; Vermögens; Genehmigung; Kundenberater; Beweis; Konto; Risiken; Bundesgericht; Klage; Risiko; Banking; Conditions; Vertrag; General; Schweizer; Bundesgerichts; Darlehen; Transaktion
ZHHG200258ForderungKlage; Darlehen; Darlehens; Beklagten; Gericht; Zustellung; Recht; Darlehensvertrag; Schweiz; Handelsgericht; Parteien; Rückzahlung; Verfügung; Frist; Sachverhalt; Klageantwort; Schweizerischen; Vereinigte; Arabische; Emirate; Kantons; Vereinigten; Arabischen; Publikation; Handelsamtsblatt; Prozessvoraussetzungen; Höhe; Kündigung; Handelsrichter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2013/70Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG.Vermögensverzehr.Würdigung eines tatsächlichen und nicht bloss fiktiven Vermögensverzehrs. Indirekter Vermögensverzehr mittels eines Darlehens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2015, EL 2013/70).Entscheid vom 5. Mai 2015Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer- Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Vermögens; Darlehen; Franken; Darlehens; Einnahme; Vermögensverzehr; Ergänzungsleistung; Anspruch; Einnahmen; Wertschriften; Vertrag; Rückzahlung; EL-Anspruch; Darlehensschuld; Lebensbedarf; EL-Bezüger; Reinvermögen; Bezug; EL-act; Einsprache; Vereinbarung; EL-Anspruchs; ächlich
SGI/2-2010/79Entscheid Art. 143 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Im Gegensatz zum Zivilrecht setzt das st. gallische Schenkungssteuerrecht keinen Schenkungswillen (animus donandi) voraus. Es wird allein an das Fehlen einer entsprechenden Gegenleistung für die Zuwendung angeknüpft. Fehlt es an einer Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Zuwenders, sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer Schenkungssteuer nicht erfüllt. Wird der Empfänger zur späteren Rückleistung der Zuwendung verpflichtet, fehlt es an einer Bereicherung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 1. April 2011, I/2-2010/79). Schenkung; Rekurrent; Enkel; Rekurrenten; Darlehen; Vater; Obligationen; Rekurs; Darlehens; Schenkungssteuer; Verwaltung; Entscheid; Enkeln; Sohnes; Rück; Steueramt; Vorinstanz; Wertschriftenverzeichnis; Steuererklärung; Betrag; Kanton; Rückzahlung; Leistung; Kinder; Überweisung; Kindern; Vaters
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 247 (5A_758/2008)Art. 288 SchKG; Anfechtbarkeit von Darlehenszinsen. Die Anfechtungsklage ist, ihrer Natur entsprechend, ein restriktiv zu handhabender Ausnahmetatbestand (E. 2). Bei gleichwertiger Gegenleistung liegt keine Gläubigerschädigung vor (E. 3). Darlehenszinsen sind die synallagmatische Gegenleistung für die Wertgebrauchsüberlassung der Valuta (E. 5). Periodische Zinsen werden mit Blick auf die Fortsetzung der Kreditierung geleistet, weshalb ihre vertragsgemässe Entrichtung in der Regel nicht anfechtbar ist (E. 6). Gläubiger; Darlehen; Darlehens; SchKG; Schuldner; Kredit; Zinszahlung; Leistung; Anfechtung; Gläubigers; Geschäft; Anfechtungsklage; Tatbestand; Gläubigerschädigung; Zinsen; Urteil; LBLux; Regel; Zahlung; Schädigung; Kreditierung; Handelsgericht; Vermögenswerte; Masse; Absicht; Tatbestandsmerkmal
134 III 151 (4C.258/2006)Art. 84 OR; Zahlung von Fremdwährungsschulden. Bei einer Fremdwährungsschuld ist der Schuldner nach Art. 84 Abs. 2 OR lediglich berechtigt, nicht etwa verpflichtet, in Landeswährung zu leisten (E. 2.2). Abgrenzung von vollstreckungsrechtlichen Fragen bei Zwangsvollstreckung in der Schweiz (E. 2.3). Das Gericht darf im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen (E. 2.4 und 2.5). Urteil; Schweiz; Beschwer; Schweizer; Beschwerdegegner; Fremdwährung; Recht; Schuld; Zahlung; Franken; Währung; Darlehen; Urteils; Kommentar; Schuldner; Betreibung; Berufung; Klage; Obergericht; Betrag; Bezirksgericht; Kassationsgericht; Forderung; Leistung; SchKG; Ergänzung; Urteilsdispositivs; Zivilsachen; Gesellschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3729/2015Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)ühren; Beschwerdeführen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Verfügung; Urteil; Eingabe; Recht; Bundes; Verfahren; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; FINMA; Banken; Anleger; Gesellschaft; Untersuchungs; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Aktie; Über; Konkurs; Investoren; Aktien; ührt
A-1426/2011VerrechnungssteuerQuot;; Geschäft; Aktien; Dividend; Dividende; Dividenden; Rückerstattung; Geschäfte; Verrechnungssteuer; Wertschriften; SLB-Geschäft; Weiterleitung; SLB-Geschäfte; Kreisschreiben; Nutzungsberechtigung; Borger; Transaktion; Steuer; Recht; Urteil; Transaktionen; Entscheid; Einkünfte; Vertrag; Ausgleichszahlung; GMSLA; önne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2021
HigiBasler Kommentar I2015