Art. 311 OR vom 2024
Art. 311 Beim Tod des Entlehners
Die Gebrauchsleihe endigt mit dem Tode des Entlehners.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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