Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 310

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 310 ZPO vom 2024

Art. 310 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 310 Berufungsgründe

Mit Berufung kann geltend gemacht werden:

  • a. unrichtige Rechtsanwendung;
  • b. unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 310 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNP230011ForderungUnfall; Vorinstanz; Recht; Berufung; Genugtuung; Beklagten; Arbeit; Beeinträchtigung; Entscheid; Behauptung; Genugtuungsanspruch; Umstände; Beeinträchtigungen; Garage; Klage; Garagenbetrieb; Kläger; Schmerz; Urteil; Klägers; Replik; Behauptungen; Gericht; Arbeitsunfähigkeit; Schmerzen; Arbeitsfähigkeit
    ZHLY240012Ehescheidung auf Klage (Kindesschutzmassnahmen / Vollstreckungsmassnahmen)Kinder; Besuch; Berufung; Kindes; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Kindern; Kontakt; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Verfügung; Kindesschutz; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Anträge; Kindesschutzmassnahmen; Gesuch; Kindeswohl; Eltern; Eingabe; Parteien; Besuchsbegleitung; Weisung; Besuche; Bezirksgericht; Scheidung; Verfahren; Besuchsrecht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB110014AufsichtsbeschwerdeRecht; Aufsicht; Aufsichts; Akten; Beschwerdegegner; Anzeige; Aufsichtsbeschwerde; Anzeigeerstatter; Akteneinsicht; Rechtsmittel; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Rekurs; Obergericht; Verwaltungskommission; Prozess; Erbenvertreter; ZPO/ZH; Kommentar; Zivil; Kantons; Obergerichts; Einsicht; Zivilprozessordnung; Rechtsverweigerung; Hauser/Schweri; Urteil
    SOZKBER.2024.28-Berufung; Darlehen; Zeuge; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Rückzahlung; Vorinstanz; Darlehens; Zeugen; Berufungsbeklagten; Aktionär; Aufhebungsvereinbarung; Vereinbarung; Klägers; Aktionärsdarlehen; Ziffer; Parteien; Recht; Apos; Aussage; Vertrag; «spätestens; Vorsitzende; Zusammenhang
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 176 (5A_434/2020)
    Regeste
    Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 320 lit. a i.V.m. Art. 57 ZPO ; Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung. Bestreitet die betriebene Partei im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung vor der kantonalen Beschwerdeinstanz ausschliesslich die Vollständigkeit des (aus verschiedenen Schriftstücken zusammengesetzten) Rechtsöffnungstitels, so darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht von sich aus prüfen, ob die vorgelegten Urkunden von ihrem Inhalt her als Schuldanerkennung ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ) taugen (E. 4.2).
    Recht; Rechtsöffnung; Schuldbrief; Rechtsöffnungstitel; Schuldanerkennung; Urteil; Rechtsmittel; Obergericht; Zahlung; Urkunde; Verfahren; Urkunden; Schuldner; Entscheid; Amtes; Rechtsmittelinstanz; SchKG; Rechtsöffnungstitels; Betreibung; Berufung; Beanstandungen; E-Mail; Hinweis; Regionalgericht; Beschwerdeinstanz; Forderung
    143 III 520 (5A_510/2016)Art. 279 und 334 ZPO; Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Erläuterung im Allgemeinen (E. 6.1). Bei der Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hat der Richter den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, aufgrund dessen er die Vereinbarung seinerzeit genehmigte (E. 6.2). Zum Rechtsweg bei der Erläuterung (E. 6.3) und zu den Gründen, die vor der Rechtsmittelinstanz angerufen werden können (E. 6.4). Anwendung im konkreten Fall (E. 7 und 8). Erläuterung; Urteil; Entscheid; Recht; Unterhalt; Unterhalts; Sachverhalt; Bezirksgericht; Abänderungsurteil; Urteils; Verfahren; Verfahren; Gericht; Berichtigung; Kantons; Ehefrau; Kantonsgericht; Begründung; Unterhaltspflicht; Erreichen; AHV-Alter; Scheidungskonvention; Bundesgericht; Abänderungsverfahren; Ehegatte; Parteien; AHV-Alters; Rechtsmittel; Dispositiv

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Alexander Brunner, Vischer, Oberhammer zur ZPO2021
    SpühlerBasler Kommentar zur ZPO2017