Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 310

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 310 ZGB vom 2025

Art. 310 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 310 (1)

1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

2 Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.

3 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 310 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ240001Entzug des AufenthalsbestimmungsrechtsMutter; Kindes; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Akten; Schule; Kindesvertreterin; Bezirk; Verfahren; Stellung; Stellungnahme; Entwicklung; Antrag; Gericht; Dielsdorf; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Beiständin; Massnahme; Abklärung; Druck; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Fremdplatzierung; Eingabe; Bezirksrat
ZHPQ230077Umplatzierung, persönlicher Verkehr, Aufgabenanpassung in der BeistandschaftKindes; Beschwerde; Erziehungs; Entscheid; Recht; Verfahren; Gutachten; Erziehungsfähigkeit; Bezirksrat; Besuchsrecht; Verfahren; Platzierung; Massnahme; Akten; Erziehungsfähigkeitsgutachten; Pflegefamilie; Betreuung; Mutter; Besuchsrechts; Dispositiv-Ziffer; Beschwerdeverfahren; Gericht; Kleinkind; Verfahrens; Beiständin; Besuche; Einholung
Dieser Artikel erzielt 579 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2024.222-Entscheid; Aufenthalt; Kindes; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Abklärung; Institution; Verwaltungsgericht; Staat; Geburt; Mutter; Steiner; Solothurn; Dienste; Bericht; Abklärungsbericht; Massnahme; Platzierung; Michael; Verfahren; Sozialen; Verfügung; Gespräch; Kindsmutter; Mutter-Kind-Institution; Vorgehen; Rechtsanwalt; Meldung; Beistandschaft; Prüfung
SOVWBES.2024.116-Kinder; Mutter; Erziehung; Massnahme; Recht; Kindes; Solothurn; Entscheid; Mutter-Kind-Institut; Erziehungsfähigkeit; Mutter-Kind-Institution; Gutachten; Defizite; Kindswohl; Region; Unterstützung; Akten; Massnahmen; Beschwerde; Entwicklung; Fähigkeit; Aufenthalt; Verwaltungsgericht; Eltern; Verhalten
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 442 (5A_463/2017)Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB; Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen; Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung eines Kindes zur Aufrechterhaltung der bestehenden Wohnsituation. Voraussetzungen, unter denen im Kindesschutzverfahren die kantonale Beschwerdeinstanz ausnahmsweise auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung verzichten darf (E. 2). Kriterien für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind nach dem Tod des hauptbetreuenden Elternteils nicht beim überlebenden Elternteil untergebracht werden soll (E. 4.1-4.3). Kindes; Urteil; Verhandlung; Eltern; Verwaltung; Aufenthalt; Öffentlichkeit; Entscheid; Verwaltungsgericht; Verfahren; Interesse; Rechts; Entzug; Elternteil; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Hinweis; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Schutz; Tochter; Recht; Interessen; Mutter; Bundesgericht; Vater; Obhut; Betreuung; Massnahme; Vaters
143 V 451Art. 48 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 4 lit. d IVSE; Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes. Wird in einer interkantonalen Vereinbarung die Anwendung von Bundesrecht vorgesehen, handelt es sich beim verwiesenen Recht um (inter-)kantonales Recht im Sinne von Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV (E. 9.3). Entgegen Art. 4 lit. d IVSE bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz eines dauernd fremdplatzierten Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und nicht nach dem infolge Verweises in Art. 4 lit. d IVSE als (inter-)kantonales Recht geltenden Art. 25 ZGB (E. 9.4). Wohnsitz; Eltern; Kanton; Unterstützung; Gemeinde; Unterstützungswohnsitz; Galgenen; Recht; Bundes; Aufenthalt; Aufenthalts; Kindes; Sorge; Elternteil; Schwyz; Entscheid; Wohngruppen; Zuständigkeit; Kantons; Einrichtungen; Aufenthaltsort; Fremdplatzierung; Bundesrecht; Sinne; Urteil; Unterbringung; Kinder; Wohnkanton; Vereinbarung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4618/2010RentePflege; Kinde; Kinder; Pflegekind; Quot;; Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Bundes; Kinderrente; Behörde; Bewilligung; Vorinstanz; Anspruch; Alter; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Kinderrenten; Schweizer; ändig
E-4543/2006Asyl und WegweisungKosovo; Beschwer; Beschwerdeführe; Schwei; Schweiz; Bundes; Beschwerdeführers; Familie; Kinder; Bundesver; Bundesverwaltungs; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Montenegro; Recht; Vorinstanz; Staat; Flüchtling; Verfügung; Verfahren; Ausländer; Familien; Heimat; Kindern

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Geiser, Peter BreitschmidBasler Zivilgesetzbuch I2018
Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018