Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 31

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 31 VRV vom 2024

Art. 31 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 31 (1) Verwendung der Lichter an abgestellten Fahrzeugen

(Art. 41 SVG)

1 An ausserorts abgestellten mehrspurigen Fahrzeugen sind die Standlichter oder die Parklichter auf der Seite des Verkehrs zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne derartige Lichter sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.

2 Bei mehrspurigen nicht motorisierten Fahrzeugen ist ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs ausreichend.

3 Innerorts und an Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m sind Rückstrahler ausreichend.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 31 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDAP/2010/27-éhicule; Accident; érent; Intimé; épens; êté; ètre; éjà; Service; Aigle; éhicules; Fontanney; Autre; ération; étaient; éforme; érêt; Citroën; Emploi; étenteur; Chambre

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
93 IV 591. Art. 31 Abs. 2 und 3 VRV. Der Motorfahrzeugführer kann nachts auch dann die Abblendlichter verwenden, wenn kein Nebel über der Strasse liegt und ihm kein anderes Fahrzeug entgegenkommt oder vorausfährt (Erw. 1). 2. Art. 32 Abs. 1 und 33 Abs. 2 SVG. Überblickbar im Sinne der Sichtweite, auf die der Führer muss anhalten können, ist nachts eine Strasse im Bereiche eines Fussgängerstreifens nur, wenn der ganze Streifen beobachtet werden kann (Erw. 2). Strasse; Fussgänger; Bumann; Streifen; Fussgängerstreifen; Abblendlichter; Fahrzeug; ätte; Fahrer; önne; önnen; ässig; Urteil; Nebel; Sichtweite; Kreuzung; Imboden; Kantonsgericht; Strecke; Geschwindigkeit; ährt; Sinne; Fahrbahn; Entfernung; Gefahr; Strassen; Kassationshofes; Oberwallis; Motorfahrzeugführer; Überblickbar
89 IV 2131. Art. 18 Abs. 2 lit. b VRV. Begriff des Engpasses (Erw. 4). 2. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV. Die Strassenverzweigung erstreckt sich auch auf anstossende trichterförmige Ausweitungen (Erw. 6). 3. Art. 19 Abs. 1 VRV. Begriff des Parkierens (Erw. 7). 4. Art. 19 Abs. 2 lit. e VRV. Das Parkieren ist auf beiden Seiten des Bahnüberganges, ohne Rücksicht auf die Fahrrichtung des Fahrzeuges, verboten (Erw. 8). Strasse; Bahnübergang; Fahrzeug; Kreuzbuchstrasse; Willimann; Strassen; Fahrbahn; Parkieren; Personen; Urteil; Strassenverzweigung; Personenwagen; örmig; Imhof; Verkehr; Schnee; äher; Bahnübergängen; Luzern; örmige; Bellerivestrasse; Amtsgericht; ührt; Engpässen; Engpass; Ausweitung; Güter; Fahrzeuge; Kassationshofes; Ausweitungen