Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 31

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 31 SchKG vom 2024

Art. 31 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 31 Im
Allgemeinen
(1)

Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (2) (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
(2) SR 272

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 31 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240005Pfändung Nr. ...SchKG; Recht; Frist; Aufsichtsbehörde; Kanton; Verfahren; Rechtsmittel; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Zirkulationsbeschluss; Gericht; Entscheid; Kantons; Betreibungsamtes; Rechtsanwalt; Rechtsmittelfrist; Fristen; Beschwerdefrist; Beschwerdeführers; Zivilkammer; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschwerdegegner; Pfändungsurkunde; Bezirksgericht; Zustellung; Antrag
ZHPS230141Zahlungsbefehle vom 14. Juni 2022, 4. Juli 2022 und 12. August 2022Betreibungs; Vorinstanz; Entscheid; Gericht; Unterschrift; Zahlungsbefehle; Betreibungsamt; Verfahren; Nichtigkeit; Betreibungen; Begründung; Gerichtsschreiber; Bezirksgericht; Bezirksrichter; Gerichtsschreiberin; SchKG; Konkurs; Kanton; Kammer; Mitglied; Recht; Aufsichtsbehörde; Person; Akten; Betreibungsbegehren; Schuldbetreibung; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2018.34 (AG.2018.775)betreffend NichteintretenEntscheid; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Kollokationsplan; Recht; SchKG; Auflage; Konkursamt; Basel; Forderung; Basel-Stadt; Betreibungs; Kollokationsplans; Zirkular; Rechtsmittel; Eingabe; Bekanntmachung; Bundesgericht; Schweizerischen; Eröffnung; Kommentar; Frist; Appellationsgericht; Postfach; Nichteintreten; Rechtspflege; Vorinstanz; Stellungnahme
BSBEZ.2016.47 (AG.2017.361)PfändungRecht; Betreibung; Entscheid; Pfändung; Betreibungs; Aufsichtsbehörde; Rechtsöffnung; Betreibungsamt; Basel; Konkurs; Rechtsöffnungsentscheid; Basel-Stadt; Konkursamt; SchKG; Ziffer; Schuldnerin; Kanton; Anträge; Gerichtsschreiber; Gläubiger; Pfändungsprotokoll; Rechtsmittel; Forderung; Kantons; Zivilgericht; Pfändungsankündigung; Pfändungsurkunde; Verfahren; Begründung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 247 (5A_645/2017)Art. 17, 310, 314 Abs. 2 SchKG; Vollzug des ordentlichen Nachlassvertrages und Kompetenzen des Vollziehers. Beschwerdelegitimation des Vollziehers des ordentlichen Nachlassvertrages (E. 2.1 und 2.2). Ist der Bestand und der Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung eines Gläubigers strittig, kann der Vollzieher darüber nicht durch eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG entscheiden (E. 2.3). Lassvertrag; Lassvertrages; SchKG; Vollzieher; Forderung; Verfügung; Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Gallen; Kanton; Verfahrenskosten; Schuldner; Lassgläubiger; Bestätigung; Konkurs; Beschwerdegegner; Gläubiger; Vollziehers; Sachwalter; Entscheid; Kantons; Urteil; Bewilligung; Lassstundung; Interessen; Vorinstanz; Entstehung; Kreisgericht; Staatsanwaltschaft; Bezahlung
142 III 705 (9C_300/2016)Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 SchKG; Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet. Der bestätigte Nachlassvertrag, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann privilegierten Forderungen, die eingegeben, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenommen wurden, entgegengehalten werden (E. 4). Forderung; Lassvertrag; SchKG; Gläubiger; Sachwalter; Ausgleichskasse; Recht; Forderungen; Sachwalterin; Lassverfahren; Beitragsforderung; Nichtzulassung; Betrag; Entscheid; Gläubigerin; Schuldner; Lassvertrages; Einsprache; Reduktion; Bestätigung; Abteilung; Kantons; Thurgau; Rechtskraft; Beiträge; Höhe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2949/2017Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungRecht; Verfügung; Vorinstanz; Bundes; Betreibung; Auffangeinrichtung; Forderung; Arbeitgeber; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Rechtsvorschlag; Forderungen; Zwangsanschluss; Höhe; Arbeitgeberin; Anschluss; Betreibungs; Gebühr; Beitrags; Verfahren; Entscheid; Rorschach; Betrag; Verzugszins; BVGer; Beiträge; Lassstundung
C-4679/2007Berufliche Vorsorge (Übriges)Vorinstanz; Verfügung; Stiftung; Bundes; Aufsicht; Aufsichts; Garantie; Verfahren; Handels; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Recht; Bundesver; Gericht; Vorsorge; Bundesverwaltungs; Stiftungs; Stiftungen; Bundesverwaltungsgericht; Anlage; Verantwort; Kantons; Gerichtskosten; Garantieerklärung; Handelsgericht; Verantwortlichkeit; Lassver; ätig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin, OberholzerBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2010