Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 31 KVG vom 2025

Art. 31 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen

1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese:

  • a. durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder
  • b. durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder
  • c. zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist.
  • 2 Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b (1) verursacht worden sind.

    (1) Heute: nach Art. 1a Abs. 2 Bst. b.

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    Art. 31 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2018.175Krankenversicherung KVGUnfall; Zähne; Wurzel; Bericht; Beweis; Röntgen; Knochen; Krone; Recht; Beschwerdeführers; Untersuchung; Fraktur; Wurzelfraktur; Behandlung; Sachverhalt; Stellung; Bruxismus; Beurteilung; Stellungnahme; Einsprache; Versicherung; Vertrauenszahnarzt; SWICA; Wahrscheinlichkeit
    SOVSBES.2018.101Versicherungsleistungen KVGSpeichel; Xerostomie; Behandlung; Medikamente; Erkrankung; Allgemeinerkrankung; Karies; Mundhygiene; Speicheldrüsenerkrankung; Mundtrockenheit; Oligosialie; Medikamenten; Recht; Bundesgericht; Akten; Zahnschäden; Leistungspflicht; Speichelfluss; Urteil; Versicherung; ären
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2023.166-Behandlung; Krankheit; Krankheitswert; Versicherung; Wurzel; Beurteilung; Zahnes; Versicherungsgericht; Urteil; Erkrankung; Kausystem; Durchbruch; Krankenpflegeversicherung; Bundesgericht; Wurzelresorption; Krankenversicherung; Akten; Kostenübernahme; Vertrauensarzt; Leistungen; Kausystems; Allgemeinerkrankung; Massnahme; Gutachten; Sinne
    SGKV 2019/11Entscheid KVG Art. 31, 33; KVV Art. 33, KLV Art. 18: Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für vier jährliche Dentalhygiene- Sitzungen infolge eines Sjögren-Syndroms bejaht. Für die Annahme der von der Verwaltung für die ersten beiden Sitzungen geltend gemachten Ohnehin- Kosten fehlt es an einer Rechtsgrundlage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2020, KV 2019/11). Behandlung; Dentalhygiene; Recht; Kausystem; KV-act; Behandlungen; Erkrankung; SWICA; Dentalhygiene-; Sitzungen; Krankenversicherung; Versicherung; Entscheid; Parteien; Erkrankungen; Kausystemerkrankung; Allgemeinerkrankung; Sjögren-Syndrom; Dentalhygiene-Sitzungen; Atlas; Parodontitis; Krankenpflegeversicherung; Einsprache; Kausystems; Mundhygiene; Gericht; üglich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    134 V 72Art. 4 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG; Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor. Wer sich beim Aufschlagen des Kopfes gegen das Lenkrad eines Auto-Scooters eine Zahnverletzung zuzieht, erleidet einen Unfall im Rechtssinn (Änderung der Rechtsprechung gemäss Urteil K 90/03 vom 4. November 2005, publ. in: RKUV 2006 Nr. KV 351 S. 3; E. 2-5). Unfall; Faktor; Recht; Ungewöhnlichkeit; Körper; Versicherung; Faktors; Urteil; Unfallversicherung; Einwirkung; Gesundheit; Krankheit; Rechtsprechung; Auto-Scooter; Kranken; Versicherungsgericht; Unfallbegriff; Schädigung; Geschehen; Ursache; Wasser; Lenkrad; ühren
    133 V 115Art. 32 Abs. 1 und 2 KVG: Nachweis der Wirksamkeit einer medizinischen Behandlung. Anforderungen an das für die Kostenübernahmepflicht des obligatorischen Krankenpflegeversicherers erforderliche Kriterium der Wirksamkeit einer medizinischen Massnahme (in casu einer zahnärztlichen Implantatversorgung; E. 3).
    Behandlung; Wirksamkeit; Wissenschaft; Methode; Massnahme; Hinweis; Verfahren; Implantate; EUGSTER; Erfolg; Methoden; Urteil; Entscheid; Recht; Basis; Anerkennung; Medizin; Schweiz; Kriterium; Leistung; Forschern; Praktikern; BOI-Implantate; Verwaltungsgericht; Rechtsprechung; Gericht