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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Zusammenfassung der Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 31 EMRK vom 2022

Art. 31 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 31 Befugnisse der Grossen Kammer

Die Grosse Kammer:

  • a) entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist;
  • b) (1) entscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Artikel 46 Absatz 4 befasst wird; und
  • c) (2) behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.
  • (1) Eingefügt durch Art. 10 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).
    (2) Ursprünglich: Bst. b.

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 31 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRSK2-13-33Hausdurchsuchung und BeschlagnahmeRecht; Beschlagnahme; Staatsanwaltschaft; Hausdurchsuchung; Graubünden; Zwangsmassnahme; Kantons; Verfahren; Durchsuchung; Durchsuchungs; Massnahme; Verfügung; Sicherstellung; Tatverdacht; Interesse; Anordnung; Sachen; Beschwerde-; Rüge

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 IV 314 (1B_270/2013)Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1, 12 und 13 StPO; Art. 103 f. BGG; Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft gegen eine (umgehend vollzogene) Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts. Anders als bei der Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts oder des erstinstanzlichen Strafrichters (E. 2.2), kann mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in der Regel nicht verhindert werden, dass die Haftentlassung sofort vollzogen wird (E. 2.3). Gericht; Staatsanwaltschaft; Bundes; Verfahren; Bundesgericht; Sachen; Freilassung; Zwangsmassnahmengericht; Verfahrens; Beschuldigte; Sicherheit; Haftentlassung; Berufung; Massnahme; Sicherheitshaft; Beschuldigten; Urteil; Verfahrensleitung; Beschwerdeinstanz; Recht; Bundesgerichts; Berufungsgerichts; Regel; Entscheid; Beschwerderecht; Untersuchungshaft; Verfahrens; Appellationshof; Bundesgerichtsgesetz
    138 IV 148 (1B_254/2012)Telefonische Mitteilung des Haftentscheids an die Staatsanwaltschaft, wenn keine Untersuchungshaft angeordnet wird; Art. 222, 225 Abs. 1 und Art. 226 Abs. 2 und 5 StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV; Art. 5 EMRK. Beantragt die Staatsanwaltschaft für eine beschuldigte Person die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft, kann ihr das Zwangsmassnahmengericht einen negativen Entscheid telefonisch mitteilen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht teilnimmt. Einen gesetzlichen Anspruch darauf hat die Staatsanwaltschaft allerdings nicht. Die vorläufige Fortdauer der Haft, bis die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz über die vorsorgliche Inhaftierung während des Beschwerdeverfahrens entscheiden kann, ist in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen rechtmässig (E. 3.1-3.4). Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmengericht; Untersuchungshaft; Entscheid; Verhandlung; Beschwerdeinstanz; Verfahren; Freilassung; Person; Beschuldigte; Stunden; Aufrechterhaltung; Verfahrens; Kantons; Anordnung; Verfahrensleitung; Zwangsmassnahmengerichts; Beschwerderecht; Beschuldigten; Vorgehen; Verlängerung; Anspruch; Fortdauer; Obergericht; Verfügung