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Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.
Art. 31 Befugnisse der Grossen Kammer
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | SK2-13-33 | Hausdurchsuchung und Beschlagnahme | Recht; Beschlagnahme; Staatsanwaltschaft; Hausdurchsuchung; Graubünden; Zwangsmassnahme; Kantons; Verfahren; Durchsuchung; Durchsuchungs; Massnahme; Verfügung; Sicherstellung; Tatverdacht; Interesse; Anordnung; Sachen; Beschwerde-; Rüge |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 IV 314 (1B_270/2013) | Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1, 12 und 13 StPO; Art. 103 f. BGG; Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft gegen eine (umgehend vollzogene) Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts. Anders als bei der Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts oder des erstinstanzlichen Strafrichters (E. 2.2), kann mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in der Regel nicht verhindert werden, dass die Haftentlassung sofort vollzogen wird (E. 2.3). | Gericht; Staatsanwaltschaft; Bundes; Verfahren; Bundesgericht; Sachen; Freilassung; Zwangsmassnahmengericht; Verfahrens; Beschuldigte; Sicherheit; Haftentlassung; Berufung; Massnahme; Sicherheitshaft; Beschuldigten; Urteil; Verfahrensleitung; Beschwerdeinstanz; Recht; Bundesgerichts; Berufungsgerichts; Regel; Entscheid; Beschwerderecht; Untersuchungshaft; Verfahrens; Appellationshof; Bundesgerichtsgesetz |
138 IV 148 (1B_254/2012) | Telefonische Mitteilung des Haftentscheids an die Staatsanwaltschaft, wenn keine Untersuchungshaft angeordnet wird; Art. 222, 225 Abs. 1 und Art. 226 Abs. 2 und 5 StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV; Art. 5 EMRK. Beantragt die Staatsanwaltschaft für eine beschuldigte Person die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft, kann ihr das Zwangsmassnahmengericht einen negativen Entscheid telefonisch mitteilen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht teilnimmt. Einen gesetzlichen Anspruch darauf hat die Staatsanwaltschaft allerdings nicht. Die vorläufige Fortdauer der Haft, bis die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz über die vorsorgliche Inhaftierung während des Beschwerdeverfahrens entscheiden kann, ist in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen rechtmässig (E. 3.1-3.4). | Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmengericht; Untersuchungshaft; Entscheid; Verhandlung; Beschwerdeinstanz; Verfahren; Freilassung; Person; Beschuldigte; Stunden; Aufrechterhaltung; Verfahrens; Kantons; Anordnung; Verfahrensleitung; Zwangsmassnahmengerichts; Beschwerderecht; Beschuldigten; Vorgehen; Verlängerung; Anspruch; Fortdauer; Obergericht; Verfügung |