LIFD Art. 31 - Perdite

Einleitung zur Rechtsnorm LIFD:



Art. 31 LIFD dal 2025

Art. 31 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 31 Perdite

1 Le perdite dei sette esercizi precedenti il periodo fiscale (art. 40) possono essere dedotte, a condizione che non se ne sia potuto tener conto al momento del calcolo del reddito imponibile di tali anni. (1)

2 Le perdite di esercizi precedenti che non hanno ancora potuto essere dedotte dal reddito possono essere imputate sulle prestazioni di terzi destinate ad equilibrare un bilancio deficitario nell’ambito di un risanamento.

(1) Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF del 22 mar. 2013 sull’adeguamento formale delle basi temporali per l’imposizione diretta delle persone fisiche, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 2397; FF 2011 3279).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 31 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120002mehrfacher Steuerbetrug etc. Steuer; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Bundesgericht; Berufung; Urteil; Steuerbetrug; Aussage; Recht; Steueramt; Geschäft; Gäste; Berufungsverfahren; Bundesgerichts; Angeklagte; Steuerbetrugs; Steuerhinterziehung; Geburtstag; Gericht; Sinne; Verfahrens; Aussagen; Obergericht; Bilanz; Staat

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/168, B 2015/175Entscheid Steuerrecht. Art. 183 StG (sGS 811.1). Art. 120 DBG (SR 642.11). Eintritt der Steuer; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Verwaltung; Erwerb; Veranlagung; Abzug; Hinweis; Bundes; Verlust; Schuld; Beschwerdegegner; Verfahren; Kantons; Verwaltungsgericht; Verluste; Erwerbstätigkeit; Rechnung; Betrag; Unterhalt; Unterhalts; Liegenschaft; Betrieb; Stall; Darlehen
SGB 2013/230, B 2013/231Entscheid Steuerrecht, selbständige Nebenerwerbstätigkeit. Art. 18 Abs. 1 DBG, Art. 31 Abs. 1 StG.Wer bei minimalem Umsatz über Jahre relativ hohe Verluste und nur unerhebliche Gewinne erzielt, weil er der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit – die er neben einer unselbständigen Haupterwerbstätigkeit mit entsprechenden Einkünften ausübt - pauschal Anteile an Wohn- und weiteren Lebenshaltungskosten belastet, handelt nicht in Gewinnabsicht (Verwaltungsgericht, B 2013/230 und B 2013/231).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,gegenVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undKantonales ätig; Verlust; Geschäft; Gewinn; Bundes; Quot; Einkommen; Bundessteuer; Kanton; Beschwerdeführers; Erwerbstätigkeit; Recht; Arbeit; Geschäftsjahr; Verwaltungsgericht; Verbindung; Instrumente; Umsatz; Aufwendungen; Gemeindesteuern; Kantons; Entscheid; Vorinstanz; Verluste; Umstände; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 206 (2C_851/2018)Art. 8 Abs. 1, 127 Abs. 2 und 3 BV; Art. 8 Abs. 1, 12 Abs. 1, 4 und 5 StHG; § 224a StG/ZH in der Fassung vom 23. Oktober 2017 zur Anrechnung von operativen Verlusten an Gewinne, die bei Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens entstehen; abstrakte Normenkontrolle. Anders als die intertemporale Verlustverrechnung, die das StHG zwingend vorschreibt, ist es den Kantonen mit monistischem System überlassen, die steuerartübergreifende Verlustanrechnung von Betriebsverlusten an Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens vorzusehen. Bis auf den Kanton Zürich ist dies überall geschehen (E. 2). Im interkantonalen Verhältnis ist die Verlustanrechnung durch Art. 127 Abs. 3 BV vorgeschrieben; sie entspricht auch im innerkantonalen Verhältnis der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist nicht verfassungswidrig (E. 3). Grundstück; Grundstückgewinn; Kanton; Gewinn; Grundstückgewinnsteuer; Steuer; Verlust; Einkommen; Person; Leistungsfähigkeit; Verhältnis; Gewinns; Grundstückgewinne; Gewinnsteuer; System; Besteuerung; Einkommens; Kantons; Veräusserung; Recht; Urteil; Personen; Grundstücke; Geschäftsvermögen; Verhältnisse; Grundstücken; Geschäftsvermögens; Kantone; Rechtsgleichheit
144 II 352 (2C_986/2017)Art. 560 ZGB; Art. 12 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 DBG; Frage des Verlustvortrags, wenn die Verluste aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stammen, welche von den Erben weitergeführt wird. Verluste sind in der Regel mit der Person des selbstständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen verknüpft und nicht mit seiner Unternehmung. Die Erben eines Steuerpflichtigen, der eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, kommen folglich nicht in den Genuss des Verlustvortrags für die vom Steuerpflichtigen erwirtschafteten Verluste, auch wenn sie dessen selbstständige Tätigkeit weiterführen (E. 4). Die Steuernachfolge gemäss Art. 12 Abs. 1 DBG ändert daran nichts, denn diese führt lediglich zur Beendigung des steuerrechtlichen Verhältnisses, welches zwischen dem verstorbenen Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bestanden hat (E. 5). épendant; épendante; éfunt; Activité; édé; été; Administration; édéral; Tribunal; être; éré; éritiers; LOCHER; époux; éduction; Elles; Genève; -après:; écès; ération; éclamation; éduire; Arrêt; République; Steuerpflichtigen; Architecte; LAdministration; Exercice; éductions; ériode