Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) Art. 31

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 31 LIFD de 2024

Art. 31 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 31 Déduction des pertes

1 Les pertes des sept exercices précédant la période fiscale (art. 40) peuvent être déduites pour autant qu’elles n’aient pas pu être prises en considération lors du calcul du revenu imposable des années concernées. (1)

2 Les pertes des exercices antérieurs qui n’ont pas encore pu être déduites du revenu peuvent être soustraites des prestations de tiers destinées équilibrer un bilan déficitaire dans le cadre d’un assainissement.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 22 mars 2013 sur la mise jour formelle du calcul dans le temps de l’impôt direct dû par les personnes physiques, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 2397; FF 2011 3381).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 31 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120002mehrfacher Steuerbetrug etc. Steuer; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Bundesgericht; Berufung; Urteil; Steuerbetrug; Aussage; Recht; Steueramt; Geschäft; Gäste; Berufungsverfahren; Bundesgerichts; Angeklagte; Steuerbetrugs; Steuerhinterziehung; Geburtstag; Gericht; Sinne; Verfahrens; Aussagen; Obergericht; Bilanz; Staat

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/168, B 2015/175Entscheid Steuerrecht. Art. 183 StG (sGS 811.1). Art. 120 DBG (SR 642.11). Eintritt der Steuer; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Verwaltung; Erwerb; Veranlagung; Abzug; Hinweis; Bundes; Verlust; Schuld; Beschwerdegegner; Verfahren; Kantons; Verwaltungsgericht; Verluste; Erwerbstätigkeit; Rechnung; Betrag; Unterhalt; Unterhalts; Liegenschaft; Betrieb; Stall; Darlehen
SGB 2013/230, B 2013/231Entscheid Steuerrecht, selbständige Nebenerwerbstätigkeit. Art. 18 Abs. 1 DBG, Art. 31 Abs. 1 StG.Wer bei minimalem Umsatz über Jahre relativ hohe Verluste und nur unerhebliche Gewinne erzielt, weil er der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit – die er neben einer unselbständigen Haupterwerbstätigkeit mit entsprechenden Einkünften ausübt - pauschal Anteile an Wohn- und weiteren Lebenshaltungskosten belastet, handelt nicht in Gewinnabsicht (Verwaltungsgericht, B 2013/230 und B 2013/231).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,gegenVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undKantonales ätig; Verlust; Geschäft; Gewinn; Bundes; Quot; Einkommen; Bundessteuer; Kanton; Beschwerdeführers; Erwerbstätigkeit; Recht; Arbeit; Geschäftsjahr; Verwaltungsgericht; Verbindung; Instrumente; Umsatz; Aufwendungen; Gemeindesteuern; Kantons; Entscheid; Vorinstanz; Verluste; Umstände; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 206 (2C_851/2018)Art. 8 Abs. 1, 127 Abs. 2 und 3 BV; Art. 8 Abs. 1, 12 Abs. 1, 4 und 5 StHG; § 224a StG/ZH in der Fassung vom 23. Oktober 2017 zur Anrechnung von operativen Verlusten an Gewinne, die bei Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens entstehen; abstrakte Normenkontrolle. Anders als die intertemporale Verlustverrechnung, die das StHG zwingend vorschreibt, ist es den Kantonen mit monistischem System überlassen, die steuerartübergreifende Verlustanrechnung von Betriebsverlusten an Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens vorzusehen. Bis auf den Kanton Zürich ist dies überall geschehen (E. 2). Im interkantonalen Verhältnis ist die Verlustanrechnung durch Art. 127 Abs. 3 BV vorgeschrieben; sie entspricht auch im innerkantonalen Verhältnis der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist nicht verfassungswidrig (E. 3). Grundstück; Grundstückgewinn; Kanton; Gewinn; Grundstückgewinnsteuer; Steuer; Verlust; Einkommen; Person; Leistungsfähigkeit; Verhältnis; Gewinns; Grundstückgewinne; Gewinnsteuer; System; Besteuerung; Einkommens; Kantons; Veräusserung; Recht; Urteil; Personen; Grundstücke; Geschäftsvermögen; Verhältnisse; Grundstücken; Geschäftsvermögens; Kantone; Rechtsgleichheit
144 II 352 (2C_986/2017)Art. 560 ZGB; Art. 12 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 DBG; Frage des Verlustvortrags, wenn die Verluste aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stammen, welche von den Erben weitergeführt wird. Verluste sind in der Regel mit der Person des selbstständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen verknüpft und nicht mit seiner Unternehmung. Die Erben eines Steuerpflichtigen, der eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, kommen folglich nicht in den Genuss des Verlustvortrags für die vom Steuerpflichtigen erwirtschafteten Verluste, auch wenn sie dessen selbstständige Tätigkeit weiterführen (E. 4). Die Steuernachfolge gemäss Art. 12 Abs. 1 DBG ändert daran nichts, denn diese führt lediglich zur Beendigung des steuerrechtlichen Verhältnisses, welches zwischen dem verstorbenen Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bestanden hat (E. 5). épendant; épendante; éfunt; Activité; édé; été; Administration; édéral; Tribunal; être; éré; éritiers; LOCHER; époux; éduction; Elles; Genève; -après:; écès; ération; éclamation; éduire; Arrêt; République; Steuerpflichtigen; Architecte; LAdministration; Exercice; éductions; ériode