ZH | AN.2017.00004 | Zur egoistischen Verbandsbeschwerde ist ein Verein nur berechtigt, wenn die Mehrheit oder zumindest eine grosse Zahl seiner Mitglieder zur Beschwerde berechtigt wäre, was substanziiert darzulegen ist. Die Beschwerdeführerin 2 legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern eine Mehrheit ihrer Mitglieder von der angefochtenen Verordnungsänderung zumindest virtuell betroffen sei (E. 1.2). | Weiterbildung; Kurse; Kanton; Angebot; Wettbewerb; Verordnung; Recht; Anbieter; Bildung; Berufsbildung; Verwaltungsgericht; Kantons; Interesse; Angebote; Grundsatz; Wettbewerbsverzerrung; Regierungsrat; Auftrag; Gleichbehandlung; Berufsfach; Schule; Verband; Verbindung; Erlass; Kommentar |