Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1)
Zusammenfassung der Rechtsnorm ArGV1:
Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist ein Teil der schweizerischen Gesetzgebung, die detaillierte Bestimmungen und Vorschriften enthält, um die Arbeitsbedingungen in der Schweiz zu regeln. Sie konkretisiert und ergänzt das Arbeitsgesetz, indem sie Mindeststandards für Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Ruhezeiten und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festlegt. Ihr Hauptziel ist es, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und ein faires Arbeitsumfeld zu gewährleisten, wobei die Einhaltung von den Behörden überwacht wird und bei Verstössen Sanktionen verhängt werden können.
Art. 31 ArGV1 vom 2024
Art. 31 Lohn- und Zeitzuschlag Lohn- und Zeitzuschlag bei Nachtarbeit (Art. 17b Abs. 2 ArG)
1 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leistet ein Arbeitnehmer, der in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr zum Einsatz gelangt.
2 Der Zeitzuschlag ist ab dem ersten Nachteinsatz zu gewähren. Er berechnet sich auf Grund der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
3 Stellt sich erst im Verlaufe eines Kalenderjahres heraus, dass ein Arbeitnehmer wider Erwarten Nachtarbeit in mehr als 25 Nächten pro Kalenderjahr zu leisten hat, so muss der Lohnzuschlag von 25 Prozent für die ersten 25 Nächte nicht in den Zeitzuschlag umgewandelt werden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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