Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 31

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 31 AHVG vom 2024

Art. 31 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 31 (1) (2) Neufestsetzung der Rente

Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
(2) Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

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Art. 31 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2016/434-Assurance; Invalidité; état; étent; Assuré; édéral; Assurance-invalidité; Caisse; Obligation; émentaire; émentaires; ération; Intimé; Office; étente; Assistance; Assureur; LPA-VD; Office; écembre; Selon; âche
VD2016/102-Intimée; Assuré; épouse; Caisse; égale; également; Assurance; élai; âches; Obligation; édéral; époux; Administration; éducatives; émentaire; Espèce; écembre; écisions; évision; ûment; Objet; France; éterminant
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2016/16Entscheid Art. 35 Abs. 1 IVG, Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG. Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Waisenrente. Bloss beiläufige Mitteilung über den Lehrabbruch des Sohnes im Rahmen der Invalidenrentenabklärung kann nicht als rechtsgenüglich erachtet werden. IV-Stelle stellt keine zuständige Verwaltungsstelle bezüglich AHV-rechtlicher Belange im Sinne der Rechtsprechung dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2017, AHV 2016/16). Waise; Waisen; Waisenrente; Rückforderung; Rente; Abklärung; Ausgleichskasse; Leistung; IV-Stelle; Meldung; Beschwerdeführers; Einsprache; Anspruch; Bundes; Abklärungen; Verwaltung; Renten; Lehre; Verfügung; Ausbildung; Gallen; Vater; Rückerstattung; Leistungen; Vertreter
SGIV 2008/250Entscheid Art. 29quinquies AHVG. Rentenherabsetzung infolge Neuberechnung mit Einkommensteilung (und gegenseitiger Anrechnung) im Fall einer Scheidung. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt im Beschwerdeverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2009, IV 2008/250). Rente; Einkommen; Renten; Verfügung; Anpassung; Beschwerdeführer; Scheidung; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Einkommens; Entscheid; Neuberechnung; Recht; Versicherungsgericht; Gallen; Kinderrente; Kantons; Jahreseinkommen; Anspruch; Berechnung; Versicherungsgerichts; Ehegatten; Erziehungsgutschriften; Rückforderung; Begründung; Verletzung; Eintritt; Versicherungsfall
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 V 226Art. 29quater und Art. 31 AHVG (in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung), Ziff. 1 lit. c Abs. 8 und Ziff. 1 lit. g der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision; Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung; Art. 53ter Abs. 3 AHVV (in Kraft gewesen vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996): Neufestsetzung der Altersrente bei Wiederverheiratung. - Die Frage der Neuberechnung einer vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision entstandenen einfachen Altersrente bei einer Wiederverheiratung der anspruchsberechtigten Person nach diesem Zeitpunkt ist nicht eine solche des Übergangsrechts. - Über den Wortlaut des Art. 31 AHVG hinaus geben grundsätzlich alle Zivilstandsänderungen Anlass für eine Neufestsetzung der Rente und zwar ungeachtet des Zeitpunktes der Entstehung des Anspruchs. Liegt dieser vor dem 1. Januar 1997, ist aber eine Überführung der Altersrente ins neue Recht erfolgt, gilt sie als Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung im Sinne von Art. 31 AHVG. - Rz. 6014 des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens II über die Rentenberechnung von Mutations- und Ablösungsfällen, wonach die Renten von geschiedenen Frauen, welchen auf Grund des Bundesbeschlusses über die Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV vom 19. Juni 1992 ganze Erziehungsgutschriften angerechnet werden konnten, bei der Wiederverheiratung ohne Anrechnung von Erziehungsgutschriften neu festgesetzt werden müssen, ist gesetzwidrig. Rente; Renten; Erziehungs; Altersrente; Erziehungsgutschrift; Erziehungsgutschriften; Wiederverheiratung; Über; Bundesbeschluss; Person; Recht; Bundesbeschlusses; AmtlBull; Revision; AHV-Revision; Anspruch; Anrechnung; Zeitpunkt; Personen; Zivilstand; Inkrafttreten; Berechnung; Übergangsbestimmung; Übergangsbestimmungen; Neuberechnung; Versicherungsgericht; Zivilstandsänderung; ÜbBest; Urteil; Entstehung
120 V 257Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 33 Abs. 3 AHVG, Art. 55 Abs. 2 AHVV. Bei der Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe sind im Rahmen von Variante II der Vergleichsrechnung nicht nur die eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vor der Ehe, sondern auch diejenigen nach der Verwitwung in die Berechnung einzubeziehen (Änderung der Rechtsprechung). Witwe; Altersrente; Vergleichsrechnung; Witwen; Erwerbseinkommen; Berechnung; Variante; Beitragszeiten; Jahreseinkommen; Rente; Einkommen; Frauen; Verwitwung; Erwerbstätigkeit; Jahreseinkommens; Regel; Beitragsjahre; Ehefrau; Beitragspflicht; Ehemannes; Witwenrente; Versicherungsgericht; Beiträge; Gericht; Erwägung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2771/2006Invalidenversicherung (Übriges)Rente; Renten; Erziehungs; Einkommen; Recht; Erziehungsgutschrift; Revision; Bestimmungen; Erziehungsgutschriften; Berechnung; Verfahren; Vorinstanz; Einsprache; AHV-Revision; Ehegatte; Ehemann; Person; Neuberechnung; Bundesverwaltungsgericht; Einkommens; Invalidenversicherung; Einspracheentscheid; Schweiz; Verfügung; Invalidenrente; Anspruch; Ehegatten; IVSTA; Erwerbseinkommen